Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung

Alle Unternehmer, die Beschäftigte haben, sind verpflichtet, sich und ihre Beschäftigten beraten zu lassen – auch bei nur einem Mitarbeiter. Grundlage dafür ist das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), das am 1. Dezember 1974 in Kraft trat. Das Gesetz regelt vor allem die Pflicht der Unternehmer, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und definiert deren Aufgaben.

 

Das zuständige Bundesministerium verpflichtet nach diesem Gesetz die Berufsgenossenschaften, die sich daraus ergebenden gesetzlichen Anforderungen durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen. Dies erfolgt anhand der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2), die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Sie legt die Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung fest. Der Unternehmer findet darin Anhaltspunkte, wie er mit der Unterstützung von Fachleuten eine sichere Arbeitsumgebung in seinem Unternehmen schaffen kann.

 

Zu diesen Fachleuten zählen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die als qualifizierte Berater in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für den Unternehmer tätig sind. Der Umfang ihrer Tätigkeit ist abhängig von der Branche und der Beschäftigtenzahl. Auch Kleinbetriebe müssen sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen lassen, haben aber die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung.

 

Die Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr mit bis zu 30 Mitarbeitern haben nach § 41 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Möglichkeit, sich durch den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der BG Verkehr (ASD) beraten zu lassen. Der ASD bietet eine auf die Gewerbszweige der Berufsgenossenschaft zugeschnittene Beratung und Betreuung durch erfahrene Fachkräfte. Fällt die Entscheidung zugunsten eines anderen Betreuungsdienstes, sollte vorher geprüft werden, ob der gewünschte Dienstleister über die in den §§ 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) geforderte Fachkunde verfügt.

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