Regelbetreuung
Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Im Rahmen der Regelbetreuung verpflichtet der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vertraglich, ihn und alle Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.
Hierzu müssen der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitplätze des Unternehmens in ihrer Gesamtheit kennen. Sie analysieren die Arbeitsplätze inklusive aller mit der Tätigkeit notwendigen Arbeitsabläufe hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsgefahren. Die Fachleute können so Gefahrenpotentiale erkennen und daraufhin Methoden entwickeln, um bestehende Gefahren zu vermindern oder sogar ganz zu vermeiden. Zudem können sie die Umsetzung der Methoden sowie die Ergebnisse beobachten und gegebenenfalls zur Nachbesserung beitragen.
Darüber hinaus sind Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen zusätzlich hinzuzuziehen. Die grundsätzlichen Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführt.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehören auch arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Soweit keine anderen Vorschriften spezielle Untersuchungen vorsehen, sind diese jedoch freiwillig.
Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern
Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern aus einer Grundbetreuung, die regelmäßig je nach Gewerbezweig alle drei bzw. alle vier Jahre wiederholt werden muss. Hierzu zählt die Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Arbeits- und Gesundheitsgefahren durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Hinzu kommen anlassbezogene Betreuungen. Ausschlaggebend ist hierbei das Gefährdungspotenzial des jeweiligen Unternehmens. Mögliche Einsatzkriterien für die anlassbezogene Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt finden sich in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2.
Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern
Für regelbetreute Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten vorgegeben werden, und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb entsprechend der jeweiligen Erfordernisse selbst zu ermitteln ist.
* Das Verhältnis von Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung ist je nach Betrieb variabel.
Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) werden anhand des Hauptgewerbezweiges und der Mitarbeiterzahl ermittelt. Der Hauptgewerbezweig gibt Aufschluss darüber, in welche Betreuungsgruppe das Unternehmen einzuordnen ist (siehe "Zuordnung der Gewerbszweige der BG Verkehr zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2" am Ende der DGUV Vorschrift 2). Die Einsatzzeiten für die drei Betreuungsgruppen III, II bzw. I wurden entsprechend der verschiedenen Gefährdungspotentiale festgelegt (siehe Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2).
Für einen Betrieb der Betreuungsgruppe II (1,5 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) mit beispielsweise 20 Mitarbeitern beträgt die Grundbetreuungszeit in der Summe (BA + Sifa) 30 Std./Jahr. Der Unternehmer verantwortet die sachgerechte und angemessene Aufteilung dieser Zeit auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei der Aufteilung der Zeiten ist zu berücksichtigen, dass je Fachdisziplin ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, erbracht werden müssen.
Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bestehen keine festen Einsatzzeiten. In welchem Umfang eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich ist, ermittelt der Unternehmer anhand des Abschnitts 3 der Anlage 2 in Verbindung mit Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2.
Unter Mitwirkung der Personalvertretung hat sich der Unternehmer durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei der Ermittlung des Gesamtbetreuungsaufwands beraten zu lassen.
Ermittlung des Betreuungsumfangs (entsprechend der DGUV Vorschrift 2)





