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Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen

Sofern sich durch die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich ist und eine Gefährdung besteht, sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:

 

  1. Substitution: Prüfung, ob Gefahrstoffe durch weniger kritische Substanzen ersetzt werden können.
  2. Technische Schutzmaßnahmen: z. B. Kapselung von Maschinen, technische Lüftung, Absaugung
  3. Organisatorische Maßnahmen: Möglichst vollständige Beseitigung verbleibender Restgefährdungen (z.B. Unterweisung, Festlegung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung, Hautschutz nach Hautschutzplan, Arbeitsplatz-Rotation)
  4. Persönliche Maßnahmen: Bei dann noch verbleibenden Gefährdungen (z. B. Schutzkleidung, Schutzbrille)

 

Bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sind neben den betroffenen Mitarbeitern auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt einzubeziehen. So sind z.B. nicht alle Handschuharten für jeden Gefahrstoff gleichermaßen geeignet, z. T. besteht nur eine sehr begrenzte Widerstandsfähigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen wie z. B. Lösemitteln.

 

Zu beachten ist, dass der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung keine ständige Maßnahme sein darf, sondern nur zeitlich begrenzt, z. B. für Reinigungsarbeiten, erfolgt.

 

Arbeitsplatzmessungen bei Gefahr- und Biostoffen

Bei luftgetragenen Gefahrstoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) muss dessen Einhaltung vom Unternehmer sichergestellt werden. Ist auch nach der Umsetzung aller relevanten Regelungen/Maßnahmen nicht sicher, dass der AGW eingehalten wird, sind ggf. Arbeitsplatzmessungen angezeigt.

 

Um Tätigkeiten mit Gefahrstoffe ohne AGW sowie im Umgang mit Biostoffen zu beurteilen, können Arbeitsplatzmessungen ebenfalls sinnvoll sein.

 

Für Arbeitsplatzmessungen in Mitgliedsunternehmen steht der Messtechnische Dienst der BG Verkehr zur Verfügung. Bei Fragen zu Gefahr- und Biostoffen sowie zu Messungen durch den Messtechnischen Dienst wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten.

 

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