Selbstverwaltung
Überblick
Im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bestimmt § 29, dass die Träger der Sozialversicherung - also auch die BG Verkehr - rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Sie erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
1. Organe der Berufsgenossenschaft
Alle Berufsgenossenschaften haben zwei Selbstverwaltungsorgane - die Vertreterversammlung und den Vorstand (§ 31 Abs. 1 SGB IV).
Als weiteres Organ nennt das Gesetz den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Berufsgenossenschaft, der/die dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Er/Sie ist aber kein Selbstverwaltungsorgan der Berufsgenossenschaft.
Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer nehmen die Aufgaben des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahr.
Neben den klassischen Organen gibt es sog. Besondere Ausschüsse (§ 36a SGB IV). Sie treffen für die Berufsgenossenschaften in bestimmten Angelegenheiten Entscheidungen, die verbindlichen Charakter haben (dazu gehören der Rentenausschuss und der Widerspruchsausschuss).
2. Aufgaben der Organe
Vertreterversammlung: Nach § 33 Abs. 1 SGB IV beschließt die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Berufsgenossenschaft sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.
Der Aufgabenkatalog ist § 13 der Satzung der BG Verkehr zu entnehmen. Dort ist u.a. aufgeführt:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
- Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung
- Beschlussfassung über die Satzung, Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrtarif etc.
Die Vertreterversammlung ist in ihren Entscheidungen aber nicht völlig frei, sondern hat allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Satzungsänderungen bedürfen nach § 34 SGB IV der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt).
Vorstand: Gemäß § 35 SGB IV verwaltet der Vorstand den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Zudem erlässt der Vorstand Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV). Die Aufgaben des Vorstandes sind in § 17 der Satzung der BG Verkehr explizit aufgeführt.
Zu den Aufgaben gehört u.a.
- die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
- Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters
- Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung
- Aufstellung des Haushaltsplanes usw.
Der Hauptgeschäftsführer/ die Hauptgeschäfsführerin führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte soweit durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebliches Recht nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit vertritt er die Berufsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der zwischen den Aufgaben des Vorstandes und des Geschäftsführers sind die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Besondere Ausschüsse: Die Ausschüsse entscheiden z. B. über die erstmalige Gewährung oder Ablehnung von Renten (Rentenausschuss) oder über Widersprüche (Widerspruchsausschuss).
3. Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
Die Selbstverwaltungsorgane sind paritätisch besetzt, d. h. Vertreterversammlung als auch Vorstand setzen sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Versicherten und Vertretern der Arbeitgeber zusammen. Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmt.
Die Vertreterversammlung der BG Verkehr setzt sich gemäß §§ 8, 63 ihrer Satzung aus je 28 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Der Vorstand setzt sich aus je 12 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Die Hauptgeschäftsführerin gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.




