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Manila-Änderungen 2010 zum STCW-Übereinkommen

Neuregelung

Das STCW- Übereinkommen (verbindliche Regeln, verbindlicher STCW- Code Teil A und unverbindlicher STCW- Code Teil B) wurde überarbeitet. Die Änderungen, die im Jahr 2010 auf einer Diplomatischen Konferenz in Manila angenommen wurden, treten am 01.01.2012 mit einer Übergangszeit bis zum 31.12.2016 in Kraft.

 

Die Gültigkeit der in Deutschland erteilten STCW- Befähigungsnachweise gemäß Kapitel VI für die Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung (Regel VI/1), Rettungsbootsmann (einschließlich schnelle Bereitschaftsboote, Regel VI/2) und Fortschrittliche Brandbekämpfung (Regel VI/3) bleibt nur dann weiterhin bestehen, wenn mindestens alle 5 Jahre entsprechende Auffrischungskurse besucht werden.

 

Für Inhaber bereits bestehender STCW- Befähigungsnachweise wird es eine Übergangszeit von 5 Jahren geben, in der die Befähigungsnachweise weiterhin gültig bleiben. Spätestens bis 31.12.2016 müssen jedoch auch diese die Auffrischungen nachweisen.

 

Der Nachweis über die Erstausbildung erfolgt weiterhin durch Erteilung amtlicher Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1, VI/2 und VI/3 bzw. Vorlage von STCW- Befähigungszeugnissen zum Kapitän oder Offizier.

 

Der Nachweis über die für alle Seeleute erforderliche Auffrischung erfolgt grundsätzlich durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem zugelassenen Kurs. Für Inhaber von STCW- Befähigungszeugnissen zum Kapitän oder Offizier erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Befähigungszeugnisses. Der Nachweis über die Auffrischung wird im Rahmen der Gültigkeitsverlängerung dieser Befähigungszeugnisse geprüft.

 

Auffrischungskurse

Es sind ab 2012 alle 5 Jahre verbindliche Auffrischungskurse zu absolvieren. Nur in Verbindung mit diesen Auffrischungskursen behalten die bestehenden STCW- Befähigungsnachweise ihre Gültigkeit. Die Auffrischungskurse können an Ausbildungsstätten absolviert werden, die entsprechende zugelassene Kurse anbieten. In Deutschland sind dies voraussichtlich diejenigen Ausbildungsstätten, an denen auch bisher schon die STCW- Kurse der Regeln VI/1, VI/2 bzw. VI/3 (Erstausbildung) angeboten werden.

 

Der Auffrischungskurs für die Sicherheitsgrundausbildung gemäß Regel VI/1 wird 3 Tage umfassen. Dieser kann auf 2 Tage verkürzt werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine zugelassene Seefahrtszeit von mindestens 12 Monaten glaubhaft gemacht werden kann. Unabhängig von der Dienststellung an Bord werden Seefahrtszeiten regelmäßig dann zugelassen, wenn diese auf SOLAS- Schiffen abgeleistet wurden, da hier entsprechende Sicherheitsübungen vorgeschrieben sind.

 

Die Auffrischungskurse für den Rettungsbootmann gemäß Regel VI/2 und die Fortschrittliche Brandbekämpfung gemäß Regel VI/3 werden jeweils 1 Tag dauern.

 

 

WICHTIG!!! Um eine Überlastung der Ausbildungsstätten im Jahr 2016 zu vermeiden und damit alle Seeleute auch über 2016 hinaus eine Beschäftigung in der Seeschifffahrt ausüben dürfen, sollte unverzüglich die Teilnahme an den Auffrischungskursen erfolgen, sobald Kurse angeboten werden und der älteste Nachweis, in der Regel die Sicherheitsgrundausbildung, älter als fünf Jahre ist.  

 

Umschreibungen

Ab dem 01.01.2012 werden keine alten Befähigungsnachweise (Rettungsbootsmann, Feuerschutzmann) mehr in amtliche Befähigungsnachweise (Erstausbildung) umgeschrieben! 

 

Einzige Ausnahme ist die Umschreibung von Lehrgängen der Bundesmarine. Es werden jedoch nur noch Marine- Lehrgänge umgeschrieben, die ab dem 01.01.1998 stattgefunden haben, da nur bei diesen Lehrgängen gemäß STCW ausgebildet wird und diese somit als gleichwertig angesehen werden können. Marine-Lehrgänge vor diesem Zeitpunkt können nicht mehr umgeschrieben werden. 

 

Zuständigkeiten

Für die Beantragung und das Ausstellen von STCW- Befähigungsnachweisen nach Kapitel VI des STCW- Übereinkommens ist ab dem 01.01.2012 allein das Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig.

 

Die Zulassung von Kursen für die Erstausbildung sowie für die Auffrischungskurse verbleibt  weiterhin bei der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr.

 

Weitere Informationen zu den Manila- Änderungen und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des BSH (www.bsh.de)

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