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Lohnsteuereinbehalt für Arbeitgeber

Reeder/Arbeitgeber darf 40% der Lohnsteuer für Seeleute für sich behalten

Nach § 41a Absatz 4 Einkommenssteuergesetz braucht der Arbeitgeber von Seeleuten auf deutschflaggigen Schiffen nur 60% der enstandenen Lohnsteuer an das Finanzamt abführen und darf 40% der eigentlich abzuführenden Lohnsteuer für sich behalten. Der Gesetzgeber will damit deutschen Reedereien einen Kostenausgleich für höhere Kosten z. B. durch Sozialabgaben beim Betrieb deutschflaggiger Seeschiffe im Vergleich zu anderen Flaggen ermöglichen.

 

Der Lohnsteuereinbehalt ist für alle Seeleute an Bord eines deutschflaggigen Schiffes unabhängig von deren Nationalität oder beschränkter/unbeschränkter Steuerpflicht zulässig.

 

Die Besatzungsmitglieder müssen in einem mehr als 183 Tage dauernden zusammenhängenden Heuerverhältnis stehen.

 

Die Lohnsteuerkürzung ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber der Seeleute nicht zugleich Reeder des Schiffes ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber (z. B. ein Crewmanager) an dem Schiff beteiligt sein, wobei es keine Vorgaben für die Höhe seiner Beteiligung gibt.

 

 

Keine Vor- oder Nachteile für den Seemann

Der Seemann wird beim Lohnsteuereinbehalt so gestellt, als habe sein Arbeitgeber 100% der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Für den Seemann ergeben sich durch den Lohnsteuereinbehalt also weder Vor- noch Nachteile.

 

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