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Tonnagesteuer

Tonnagesteuer nicht an die deutsche Flagge gebunden

Mit der 1998 eingeführten Tonnagesteuer eröffnet sich für eine Schifffahrtsgesellschaft/Reederei, die ein Seeschiff im internationalen Seeverkehr betreibt, eine steuerlich günstige Gewinnermittlungsmöglichkeit. Die Höhe des zu versteuernden Tonnagesteuergewinnes richtet sich nicht nach dem Ertrag der Gesellschaft (Gewinn/Verlust), sondern nach der Größe des Schiffes (Nettoraumzahl) und der Anzahl der Beriebstage pro Wirtschaftsjahr. Der Tonnagesteuergewinn beträgt für jedes Schiff pro Tag des Betriebs für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl):

  • 0,92 EUR bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen
  • 0,69 EUR für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen
  • 0,46 EUR für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen
  • 0,23 EUR für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

 

Für ein 6.500 TEU-Containerschiff mti einer Nettoraumzahl von ca. 45.000 beträgt der Tonnagesteuergewinn damit pro Jahr bei ganzjährigem Betrieb ca. 65.000 EUR. Von diesem Gewinn sind die entsprechenden Steuern zu zahlen.

 

Voraussetzungen für die Tonnagsteuer

Die einzelnen Voraussetzungen für die Nutzung der Tonnagesteuer ergeben sich aus § 5a Einkommenssteuergesetz:

  1. Es wird ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieben.
  2. Die Geschäftsleitung befindet sich in Deutschland.
  3. Die Bereederung wird im Inland durchgeführt.
  4. Das Handelsschiff ist im Geschäftsjahr überwiegend im deutschen Schiffsregister eingetragen.

 

Das Führen der deutschen Flagge ist keine Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer.

 

Eine Bereederung im Inland umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  • Abschluss von Verträgen, die das Schiff betreffen,
  • Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffes,
  • Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
  • Befrachtung des Schiffes,
  • Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  • Erhaltung des Schiffes,
  • Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
  • Führung der Bücher,
  • Rechnungslegung,
  • Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

 

Der Steuerpflichtige ist zehn Jahre an die Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer gebunden.

 

Anwendungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 12.06.2002 zu den Voraussetzungen der Tonnagesteuer

 

 

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