Seefahrtbücher/Musterung
Seefahrtbücher bei Einflaggungen
Jeder Seemann an Bord eines deutschflaggigen Schiffes muss nach dem Seemannsgesetz ein Seefahrtbuch haben. Bei einer Einflaggung in Deutschland ist ein Seefahrtbuch für die Anmusterung notwendig (§ 11 Absatz 1 Nr. 3 Seemannsamtsverordnung).
Bei einer Einflaggung im Ausland und wenn ein Schiff nie einen deutschen Hafen anläuft, ist dagegen kein Seefahrtbuch notwendig (§ 16 Absatz 3 Seemannsgesetz). Einige Seemannsämter in Deutschland stellen auf Anfrage ein englischsprachiges Schreiben aus, in dem die Nicht-Notwendigkeit von Seefahrtbüchern im Ausland bescheinigt wird.
Sollen doch Seefahrtbücher bei einer Einflaggung im Ausland ausgestellt werden, bietet das Seemannsamt Hamburg einen besonderen Service an:
- Die Reederei sendet dem Seemannsamt Hamburg alle erforderlichen Unterlagen in Kopie zu.
- Das Seemannsamt Hamburg fertigt die Seefahrtbücher aus und übersendet sie auf Kosten der Reederei per Kurierdienst an die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich sich ein Hafen befindet, den das Schiff als nächsten anlaufen wird.
- Die Seefahrtbücher werden gegen Vorlage der Original-Dokumente den Besatzungsmitgliedern ausgehändigt. Für den Fall, dass die Auslandsvertretung keine Möglichkeit hat, die Seefahrtbücher an Bord auszuhändigen oder die Besatzungsmitglieder aus Zeitgründen nicht aufsuchen können, kann der Kapitän oder ein von ihm schriftlich Beauftragter die Seefahrtbücher gegen Vorlage der Original-Dokumente entgegennehmen.
Musterung und Musterrolle
Vor jeder Einflaggung ist eine Musterrolle durch das Seemannsamt auszustellen. Die Musterrolle ist eine Urkunde, aus der die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und der sonst an Bord tätigen Personen hervorgeht. Jedes deutschflaggige Schiffe muss die Musterrolle während ihrer Reisen mitführen. Alle Besatzungsmitglieder an Bord sind bei einer Einflaggung anzumustern (Generalmusterung). Anmusterung bezeichnet die Eintragung der Besatzungsmitglieder und des Heuerverhältnisses in die Musterrolle. Musterungen nehmen die Seemannsämter im Inland sowie viele deutsche Auslandsvertretungen vor, teilweise auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen.
Zuständige Seemannsämter
Jede Reederei und jeder Seemann ist frei in der Wahl des Seemannsamtes (§ 1 Nr. 1 Seemannsamtsverordnung). Im Ausland nehmen die dazu ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen die Aufgaben der Seemannsämter wahr. In der Praxis sollten aber nur solche Vertretungen kontaktiert werden, die über genügend praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen (deutsche Auslandsvertretungen in größeren Hafenstädten). Bei einer Einflaggung sollte die Reederei das entsprechende Seemannsamt rechtzeitig vor dem Einflaggungstermin kontaktieren.

