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Gesetzliche Sozialversicherung

Deutsche Seeleute

Deutsche Seeleute auf Seeschiffen unter deutscher Flagge sind unabhängig von ihrem Wohnsitz in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Dazu gehören die Unfallversicherung, die Seemannskasse, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ggf. die Lohnfortzahlungsversicherung.

 

Die bisherige Pflichtversicherung für Seeleute in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig von der Höhe ihres Einkommens ist zum 1. Januar 2008 weggefallen. Seeleute sind nunmehr in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im laufenden und den vorherigen drei Kalenderjahren jeweils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.

 

Die Beiträge für alle Sozialversicherungszweige werden für alle deutschen Seeleute nach Durchschnittsheuern berechnet. Diese sind in der Beitragsübersicht der BG Verkehr veröffentlicht. Die Abrechnung wird hierdurch vereinfacht, da die Beiträge unabhängig von monatlich schwankenden Heuern ermittelt werden. Für ausländische Seeleute auf Schiffen, die im Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR) eingetragen sind, werden die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach Durchschnittsheuern, sondern nach dem tatsächlichen Brutto-Arbeitsentgelt berechnet.

 

EU-Seeleute/Seeleute aus Staaten mit Sozialversicherungs-Abkommen

Seeleute aus EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland gegenseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, sind in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Ebenso besteht Versicherungspflicht für Staatsangehörige aus Drittländern, die ein vorübergehendes oder ständiges Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedsstaat besitzen (z. B. Russen, die in Estland wohnen).

 

 

Drittstaatenausländer

Sogenannte Drittenstaatenausländer sind nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sofern sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Als Drittstaatenausländer werden diejenigen Seeleute bezeichnet, die weder aus einem EU-Staat noch aus einem Staat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein gegenseitiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, stammen. Die Versicherungsfreiheit für diese Ausländer für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht kraft Gesetzes; hierfür ist kein Antrag notwendig. Für die Befreiung von der Rentenversicherung ist dagegen ein Antrag des Reeders erforderlich. Auf der Rückseite des Antrags muss der jeweilige Seemann sein Einverständnis für diese Befreiung erklären. Der Antrag gilt nur für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen. Die Drittstaatenausländer sind auch in der Seemannskasse versicherungsfrei, sofern sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Hier finden Sie Sie Informationen der BG Verkehr zur Unfallversicherung für Seeleute und die aktuelle Beitragsübersicht, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich ist.

 

Gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Seemannskasse

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bietet auf ihren Internetseiten Informationen für Seeleute und Seefahrtunternehmen zur Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung sowie zur Seemannskasse:

 

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