Arbeitssicherheit
Arbeits- und Ruhezeiten
Die Arbeits- und Ruhezeiten an Bord deutschflaggiger Handelsschiffe sind in § 84a Seemannsgesetz festgelegt. Danach darf die Höchstarbeitszeit:
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
- 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht überschreiten.
Maßstab für den Begriff "jedem Zeitraum von 24 Stunden" ist jeder beliebige 24-Stunden-Zeitraum auch innerhalb von zwei Kalendertagen. Gleiches gilt für den Begriff: "in jedem Zeitraum von sieben Tagen"; auch hier ist nicht die Kalenderwoche maßgeblich.
Im Vergleich zum internationalen Standard sind die deutschen Vorschriften strenger, da sowohl die Arbeits- als auch die Ruhezeiten eingehalten werden müssen.
Weitergehende Informationen zu den Arbeits- und Ruhezeiten enthält die Information "Arbeitszeiten auf See nach dem deutschen Seemannsgesetz" des Amtes für Arbeitsschutz Hamburg.
Die See-Arbeitszeitnachweisverordnung schreibt detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitsorganisation an Bord und individuelle Arbeitszeiten vor. Die zwei formal streng einheitlich festgelegten Tabellen müssen enthalten:
- eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord mindestens in deutscher und englischer Sprache sowie
- individuelle Arbeitszeitnachweise.
Weitere Informationen über die einzuhaltenden Formvorschriften sind bei den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Küstenländer erhältlich.
Fachkraft Arbeitssicherheit
Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz hat ein Arbeitgeber "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen. Diese Fachkräfte sollen den Arbeitgeber und die sonst für Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit beraten.
Für die Seeschifffahrt sind aufgrund der spezifischen Anforderungen zwei verschiedene Arten von Fachkräften vorgesehen:
- "Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Seebetrieb" und
- "Bordfachkraft Arbeitssicherheit".
Eine Reederei ist verpflichtet, entweder eine Fachkraft für den Seebetrieb (an Land) oder eine Bordfachkraft auf jedem Schiff zu bestellen. Wenn eine Fachkraft für den Seebetrieb bestellt wird, wird keine Bordfachkraft mehr benötigt.
Die dreiwöchtigen Lehrgänge für Bord- und Landfachkräfte finden an der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule in Lübeck-Travemünde (Priwall) statt.
Über die Fachkraft Arbeitssicherheit hinaus ist auf jedem Schiff Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die dreitägigen Lehrgänge zum Sicherheitsbeauftragten finden ebenfalls an der Seemannsschule in Lübeck-Travemünde (Priwall) statt.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder können ausnahmsweise für eine Übergangszeit zulassen, dass nach einer Einflaggung Fachkräfte für Arbeitssicherheit bereits bestellt werden, ohne dass sie zuvor die vorgeschriebenen Lehrgänge besucht haben.
Weitere Informationen über die Arbeitssicherheit in der Seeschifffahrt erhalten Sie beim Referat "Seeschifffahrt und Fischerei" des Geschäftsbereiches Prävention der BG Verkehr.
Gefahrgutbeauftragter
Eine Reederei muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert werden. Zum Gefahrgutbeauftragten kann entweder ein dafür qualifzierter Mitarbeiter der Reederei an Land oder ein externer Dritter bestellt werden. Dreitägige Lehrgänge für die Ausbildung zum Gefahrtgutbeauftragten werden im Auftrag und unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern angeboten.
Zusätzlich dazu müssen der Kapitän und der Ladungsoffizier eine Schulungsbescheinigung über die Fachkunde zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorweisen können. Diese Schulungsbescheinigungen dürfen nicht älter als fünf Jahre alt sein. Grundsätzlich sehen die deutschen Rechtsvorschriften nur deutsche Schulungsbescheinigungen vor. HAZMAT-Bescheinigungen nach CFR 49 sind aber ausreichend und müssen nicht umgeschrieben werden. Andere ausländische Schulungsbescheinigungen über den Umgang mit gefährlichen Gütern werden im Einzelfall anerkannt, wenn die Lehrinhalte mit den Vorgaben der Gefahrgutverordnung See vergleichbar sind und die Bescheinigung ein Ablaufdatum enthält.
Die notwendige Tanker-Zusatzausbildung ist dagegen einheitlich geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Anerkennung.
Reedereien, deren Landpersonal sich direkt mit dem Ladungsaufkommen beschäftigt (z. B. Annahme von gefährlichen Gütern, Erstellen von Beförderungsdokumenten und Stauplänen für gefährliche Güter von Land aus), müssen über den Gefahrgutbeauftragten hinaus speziell für Gefahrgut beauftragte Personen bestimmen und beauftragen. Sie sind entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten entweder vom Gefahrgutbeauftragten oder einer anerkannten Schulungsstätte zu beschulen.

