Schiffsregistrierung und -vermessung
Eintragung in ein Seeschiffsregister
Ein Seeschiff, das die Bundesflagge führt, muss zwingend in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragen werden. Die Seeschiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt; die Zuständigkeit richtet sich nach dem Heimathafen des Seeschiffes. Die Eintragung in ein Seeschiffsregister dient zum einem der Offenlegung der Staatsangehörigkeit des Eigners und der Identifizierung des Schiffes, zum anderem der Eintragung der Eigentumsverhältnisse und der Belastung mit Schiffshypotheken.
Zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens sollten die vom Seeschiffsregister Hamburg entwickelten Musteranträge verwendet werden (Musterantrag für ein befristet ausgeflaggtes Schiff). Aus diesen Mustern ergibt sich, welche Daten und Unterlagen im einzelnen eingereicht werden müssen. Erforderlich ist unter anderem auch ein deutsches Unterscheidungssignal (Callsign). Der Antrag ist rechtzeitig vor der Einflaggung zu stellen, auch wenn noch Daten und Unterlagen fehlen, die dann nachgereicht werden müssen. In der Kommunikation mit dem Seeschiffsregister sollte die vom Gericht zunächst vergebene Allgemeine-Register-Nummer (AR-Nummer) oder die später vergebene fünfstellige Seeschiffsregister (SSR-Nummer) sowie der aktuelle Schiffsname verwendet werden. Auch ist darauf zu achten, dass die schiffsfinanzierenden Banken ihre Hypothekenbestellungsurkunden rechtzeitig vor der Einflaggung aus- und bereitstellen.
Die Eintragung in ein Seeschiffsregister und die Ausstellung des Schiffszertifikates ist rechtlich erst dann möglich, wenn das Schiff nicht mehr in einem ausländischen Register eingetragen ist. Bei fahrenden Schiffen ist daher zwingend bei einer Einflaggung eine Bescheinigung über die Löschung der Eintragung im jeweiligen ausländischen Register notwendig, bei Neubauten eine sogenannte Negativbescheinigung (= Bestätigung, dass der Neubau noch nicht in einem anderen Register eingetragen ist). Der Auszug des Schiffszertifikates kann vom Seeschiffsregister erst am Tag der Einflaggung ausgestellt und ausgegeben werden. Der Auszug aus dem Schiffszertifikat muss möglichst schnell an Bord des eingeflaggten Schiffes gebracht werden. Um Schwierigkeiten bei Hafenstaatkontrollen in manchen Fahrtgebieten im Ausland zu vermeiden, ist es sinnvoll, den per Fax übermittelten Auszug aus dem Schiffszertifikat von einer deutschen Auslandsvertretung bestätigen zu lassen und möglichst schnell an Bord des eingeflaggten Schiffes zu geben.
Wenn sich ein Schiff zum Zeitpunkt der Einflaggung im Ausland befindet, kann auch ein auf sechs Monate befristetes Schiffsvorzertifikat ausgestellt werden. In der Praxis erfolgt dies aber selten.
Eintragung in das ISR
Schiffe deutscher Eigner, die überwiegend im internationalen Seeverkehr im Sinne von § 5a Absatz 2 Einkommenssteuergesetz eingesetzt werden, können in das Internationale Seeschifffahrtsregister (ISR) eingetragen werden. Das umgangssprachlich als „Zweitregister“ genannte Verzeichnis wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geführt. Die Eintragung in das ISR bei einer Einflaggung ist zusätzlich zur zwingenden Eintragung in ein Seeschiffsregister (Amtsgericht des Heimathafens) freiwillig möglich. Durch eine Eintragung in das ISR kann ein Arbeitgeber ausländische Seeleute an Bord von deutschflaggigen Schiffen nach deren Heimatheuern bezahlen. Die Eintragung in das ISR ist daher der Regelfall. Im englischsprachigen Raum wird das ISR als German International Shipping Register (GIS) bezeichnet.
Für Seeschiffe, die vor der Einflaggung befristet ausgeflaggt fahren (§ 7 Flaggenrechtsgesetz), hat der Eigner bei einer Einflaggung formlos die Rücknahme der Genehmigung zur befristeten Ausflaggung beim BSH zu beantragen. Zusätzlich hierzu muss ein Antrag auf Eintragung in das ISR gestellt werden, weil das Schiff während der befristeten Ausflaggung zwar in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen bleibt, nicht jedoch im ISR.
Schiffsvermessung
Für eine Einflaggung ist ein Internationaler Schiffsmessbrief („International Tonnage Certificate 1969“ - ITC 69) notwendig. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) stellt diese Schiffsmessbriefe für die deutsche Flagge aus.
Für Schiffe, die zum ersten Mal unter die deutsche Flagge kommen, wird ein neuer Internationaler Schiffsmessbrief (ITC 69) benötigt. Für den Antrag auf Neuausstellung sind neben dem Antragsformular, einer Kopie des zuletzt gültigen Messbriefes vor der Einflaggung, einem Generalplan auch das entsprechende Vermessungsprotokoll des vorherigen Flaggenstaates über die Volumenberechnungen erforderlich. Bei der Beantragung eines neuen Schiffsmessbriefes muss die Reederei erklären, dass seit der letzten amtlichen Vermessung keine Umbauten am Schiff oder Nutzungsänderungen der Kammern oder Räume vorgenommen wurden. Andernfalls müsste eine Nachvermessung durch das BSH erfolgen. In diesem Fall ist das BSH auf jeden Fall zu kontaktieren, da je nach Einzelfall verschiedene Pläne und Unterlagen über die Umbauten eingereicht werden müssen.
War das einzuflaggende Schiff bereits früher im deutschen Seeschiffsregister registriert (befristete Ausflaggung gemäß § 7 Flaggenrechtsgesetz oder früher unter deutscher Flagge), händigt das BSH der Reederei den ggf. noch in den Akten befindlichen Internationalen Schiffsmessbrief kostenlos aus. Dies gilt allerdings nur, wenn seit der Ausstellung des alten Schiffsmessbriefes keine Änderungen am Schiff vorgenommen wurden. Bei Umbauten oder anderen Änderungen (z. B. des Schiffsnamens, des Unterscheidungssignals, des Heimathafen) ist die Ausstellung eines neuen Schiffsmessbriefes notwendig.
Vorhandene Messbriefe des vorherigen Flaggenstaates für den Suez- und Panama-Kanal sind auch nach einer Einflaggung gültig und müssen nicht neu ausgestellt werden, sofern keine Umbauten oder Nutzungsänderungen der Kammern oder Räume vorgenommen wurden. Die Identifizierung des Schiffes mit dem geänderten ITC 69 ist über die IMO-Nummer sichergestellt.

