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Seefunk

Technische Zulassung von Seefunkgeräten

Seefunkgeräte, die zur Pflichtausrüstung nach SOLAS Kapitel IV gehören, müssen nach der Europäischen Schiffsausrüstungsrichtlinie (Marine Equipment Directive - MED) zugelassen sein. Die Zulassung wird durch ein Steuerrad-Symbol ("wheelmark") gekennzeichnet. Zustäzlich an Bord befindliche Funkgeräte unterliegen dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) einschließlich der CE-Kennzeichnung.

 

Frequenzzuteilung (Ship Station Licence) bei Einflaggung

Für das Betreiben einer Seefunkstelle an Bord eines deutschflaggigen Seeschiffes ist eine Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur, Außenstelle Hamburg, notwendig. Die Zuteilung wird durch die Frequenzzuteilungsurkunde (international: Ship Station Licence) angezeigt.

 

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