Anmeldeverpflichtung für Schiffe
Auf dieser Seite werden die Anmeldeverpflichtungen für die Schifffahrt beschrieben, die sich aus den neuen Regelungen ergeben. Sie sind mit der Anlaufbedingungsverordnung umgesetzt, die Sie im Download Bereich finden. Sie finden dort auch ein Informationsschreiben über die Meldeverpflichtungen, das über die Verbände an die Makler verteilt wurde. Entsprechende Regelungen für andere Mitgliedstaaten des Paris MoU finden Sie auf der Internetseite http://www.emsa.europa.eu/main/new-reporting-obligations.html
72-Stunden Voranmeldung für bestimmte Schiffe
Schiffe, die einer erweiterten Besichtigung unterliegen, müssen sich mindestens 72 Stunden (spätestens beim Verlassen des Vorhafens bei kurzen Reisen) vor dem geplanten Einlaufen bei der jeweiligen Hafenstaatkontrolle anmelden.
Dies betrifft alle Schiffe mit hohem Risiko
und/oder
alle Tankschiffe, Massengutschiffe oder Passagierschiffe, die älter als 12 Jahre sind.
Wann der Zeitraum für die Meldepflicht beginnt, richtet sich hauptsächlich nach dem jeweiligen Risikoprofil des Schiffes.
Folgende Zeiträume gelten:
- Schiffe mit hohem Risiko: ab Beginn des 5. Monats nach der letzen PSC
- Schiffe mit mittlerem Risiko: ab Beginn des 10. Monats nach der letzten PSC
- Schiffe mit geringem Risiko: ab Beginn des 24. Monats nach der letzten PSC
Die Anmeldung kann durch den Agenten auf der Internetseite www.zmgs.de erfolgen, eine Maske ist bereitgestellt.
Eine Registrierung zur Nutzung dieser Internetseite ist erforderlich. Sie dauert etwa einen Werktag, das Verfahren ist dort beschrieben.
Alternativ kann die Anmeldung per Email erfolgen, die geforderten Angaben entnehmen sie der Anlaufbedingungsverordnung.
Bitte konsultieren Sie die Internetseite von Paris MoU (www.parismou.org) , um herauszufinden, ob das betreffende Schiff zu einer erweiterten Besichtigung ansteht.
24 Stunden Voranmeldung und tatsächliche Ankunftszeit und Abfahrtszeit für alle Schiffe
24 Stunden Voranmeldung ETA/ETD:
Alle Schiffe über 300 BRZ müssen ihre voraussichtliche Ankunftszeit und Abfahrtszeit mindestens 24 Stunden (spätestens beim Auslaufen des Vorhafens bei kurzen Reisen) vor Anlaufen eines Hafens der Zentralen Meldestelle übermitteln (www.zmgs.de). Es wird empfohlen, dass diese Meldung auch kleinere Schiffe abgeben, wenn sie der Hafenstaatkontrolle unterliegen.
ATA und ATD
Alle Schiffe müssen ihre tatsächliche Ankunftszeit (ATA) und tatsächliche Abfahrtszeit (ATD) so schnell wie möglich der Zentralen Meldestelle übermitteln.
Diese Meldeverpflichtungen bestehen für die Schiffe, verantwortlich ist der Betreiber/Kapitän. Die Meldung wird in der Regel über die beauftragten Agenten in das ZMGS eingegeben. Eine Eingabemaske ist dort vorhanden.
WICHTIG:
Diese Meldungen sind nur erforderlich, wenn Häfen angelaufen werden, die nicht über ein Hafeninformationssystem verfügen. Welche Häfen darüber verfügen, wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Zur Zeit sind diese Meldungen für folgende Häfen nicht erforderlich:
Hamburg
Bremen
Bremerhaven
Rostock/Warnemünde
Wismar
Wolgast
Stralsund
Greifswald
Mukran
Sassnitz
Ueckermünde
Die Befreiung gilt nur für die 24 Stunden Meldung und die ATA/ATD Meldung. Die 72 Stunden Meldung muss in jedem Fall so lange abgegeben werden, bis das betreffende Schiff eine Hafenstaatkontrolle hatte.
Anmerkung:
Diese Zusammenfassung ist eine Übersicht. Es gilt der veröffentlichte Text in der Anlaufbedingungsverordnung und im Verkehrsblatt.

