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Durchsetzung

Festhaltungen

Werden Mängel festgestellt, welche die Seetüchtigkeit des Schiffes einschränken oder ein nicht vertretbares Risiko für Schiff, Besatzung oder die Umwelt darstellen, wird das Schiff im jeweiligen Hafen "festgehalten". Diese Festhaltung (Detention) besteht so lange, bis sich ein Hafenstaatkontrolleur der BG Verkehr im Rahmen einer Nachbesichtigung davon überzeugt hat, dass die Mängel behoben wurden.

 

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Die Nachbesichtigung bei einer Festhaltung

Die Nachbesichtigung

  • muss vom Kapitän in Schriftform (Fax 040 36137 295) während der Bürozeiten beantragt werden
  • kann auch außerhalb der Bürozeiten (außer zwischen 22:00-07:00), auch an Wochenenden und Feiertagen erfolgen
  • ist auch an Wochenenden möglich. Die schriftliche Bestellung dazu muss jedoch spätestens am Freitag 14 Uhr vorliegen.

Bei jeder Festhaltung wird eine Gebühr erhoben, um die bei der Besichtigung entstandenen Kosten auszugleichen. Im Normalfall bezahlt die für das Schiff zuständige Agentur diese Gebühr für die Reederei.

 

Einlegung von Rechtsmitteln

Wenn ein Schiff festgehalten wird, informiert der Hafenstaatkontolleur den Kapitän darüber, dass er das Recht hat, gegen die Festhaltung Rechtmittel einzulegen.

Folgende Instanzen können den Widerspruch einlegen:

  • Reederei (IMO Company Identifikation Number)
  • ISM Operator
  • Flaggenstaat

Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum der Festhalteverfügung per Brief, Fax oder Email eingelegt werden bei der

 

Dienststelle Schiffssicherheit

BG Verkehr

Brandstwiete 2

20457 Hamburg

Germany

Fax +49 (0)40 36137295

psc-germany@bg-verkehr.de

 

Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine Festhalteverfügung muss innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum der Verfügung eingelegt werden. Die Information dazu ist auf der Festhalteverfügung vermerkt. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Der Eigner oder Betreiber eines Schiffes oder sein rechtlicher Vertreter kann eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht beantragen.

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