Aktuelles/Häufige Fragen
Änderungen in der Führung des Öltagebuches Teil I und II ab dem 01.01.2011
Mit der Entschließung MEPC.187(59) treten ab dem 01.01.2011 eine Reihe von Änderungen in Kraft, welche dazu dienen Vorschriften, Definitionen und Eintragungen, und das IOPP Zeugnis sowie das Öltagebuch klarer und verständlicher zu fassen. Hiermit soll des der Besatzung des Schiffes erleichtert werden, diese Vorschriften anzuwenden.
Bezüglich der Änderungen in der Führung des Öltagebuches ist insbesondere folgendes zu beachten. Die Einträge unter C11 sind wie bisher wöchentlich durchzuführen, dieses gilt auch für den neuen Eintrag unter C11.4 und zwar für jeden Tank, welcher im IOPP Supplement unter 3.1. aufgeführt ist, auch wenn in diesem Zeitraum eventuell kein solcher manueller Umpumpvorgang durchgeführt wurde. Des weiteren können die vorhandenen Öltagebücher in der alten Form noch an Bord über den 01.01.2011 hinaus zu Ende geführt werden, sofern diese manuell berichtigt worden sind, und damit der neuen Form nach MEPC.187(59) entsprechen.
Führen eines Tagebuches für die Ozonschicht schädigende Kältemittel (ODS-Tagebuch)
Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (Entschließung MEPC.175(58)) muss nach Regel 12, Absatz 6 ein Tagebuch über die Ozonschicht schädigende Kältemittel an Bord sein, sofern solche Kältemittel in den Kälteanlagen an Bord vorhanden sind und diese auch im Anhang des IAPP-Zeugnisses gelistet sind.
Für Schiffe unter deutscher Flagge können diese Eintragungen auch im Maschinentagebuch oder in einem elektronischen Aufzeichnungssystem geführt werden. Es sind insbesondere wiederkehrende Dichtheitskontrollen, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die nachgefüllten Kältemittelmengen zu dokumentieren. Hiermit sind ebenso die Vorgaben der Chemikalien-Klimaschutzverordnung EG 842/2006 erfüllt. Eine gesonderte Genehmigung des Aufzeichnungsverfahren durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr ist nicht erforderlich.
Nationales Inkrafttreten der Ballastwasserkonvention für das Norwegische Hoheitsgebiet ab dem 01.07.2010
Am 1. Juli. 2010 ist die Ballastwasser-Konvention der IMO in Norwegen national in Kraft getreten. Dies hat Bedeutung für alle Reedereien, deren Schiffe in den norwegischen Hoheitsgebieten verkehren.
Schiffe, welche in die norwegischen Hoheitsgebiete hineinfahren, müssen 200 sm oder 50 sm vor der Küste bei mindestens 200 m Wassertiefe einen Ballastwasseraustausch nach D1-Standard (dreimaliger volumetrischer Wasseraustausch der Ballasttanks) durchzuführen. Da hierzu auch genehmigte Ballastwasserpläne der Klasse vorliegen müssen, sollten diese umgehend bei der Klassifikationsgesellschaft in Auftrag gegeben werden. Alternativ ist der Einsatz einer zugelassenen Ballastwasserbehandlungsanlage nach dem D2-Standard möglich.
Allgemeine Informationen zur Ballastwasser-Konvention finden Sie hier.
Ab 1. Juli 2010 Begrenzung des Schwefelgehalts im Brennstoff in den Schwefelemmissions-Kontrollgebieten (SECA)
Am 1. Juli 2010 ist die revidierte Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach der Entschließung MEPC.176(58) weltweit in Kraft getreten. Die Regel 14(4) der Anlage VI verbietet darin die Verwendung von Schiffsbrennstoff mit einem Schwefelgehalt von über 1,0% in den Schwefelemissions-Kontrollgebieten (SECA) Nord- und Ostsee ab diesem Datum.
Das auf allen Seeschiffen in der internationalen Fahrt ab einer Bruttoraumzahl von 400 BRZ an Bord vorhandene Internationale Zeugnis zur Verhütung der Luftverschmutzung (IAPP-Zeugnis) behält auch über den 1. Juli hinaus seine Gültigkeit. Es wird erst nach der ersten anstehenden wiederkehrenden Besichtigung nach diesem Datum durch ein IAPP-Zeugnis in der neuen Form ersetzt.

