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Nationalitätenvorgaben und Ausnahmemöglichkeiten

Nationalitätenvorgaben

Bestimmte Positionen an Bord – vor allem in der Führungsebene - müssen nach der Schiffsbesetzungsverordnung grundsätzlich mit EU-Staatsangehörigen besetzt werden. Bei zusätzlicher Ausbildung durch Reedereien sind Ausnahmen möglich.

 

Die oben abgebildete Graphik über die Nationalitätenerfordernisse nach der Schiffsbesetzungsverordnung können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen.

 

Ausnahmen von den Nationalitätenvorgaben

Das „Maritime Bündnis“ ermöglicht Ausnahmen von der Vorgabe der EU-Schiffsoffiziere, wenn zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden.

 

EU-Schiffsoffiziere können durch Schiffsoffiziere aus Nicht-EU-Staaten ersetzt werden, wenn:

  • auf dem deutschen seemännischen Arbeitsmarkt keine EU-Offiziere verfügbar sind und
  • wenn zwei zusätzliche Ausbildungsplätze pro Offizier geschaffen werden.

 

Die Zentrale Heuerstelle Hamburg veröffentlicht alle 14 Tage eine Information über die Verfügbarkeit von Schiffsoffizieren auf dem deutschen seemännischen Arbeitsmarkt.

 

Von den zwei zusätzlichen Ausbildungsplätzen muss mindestens eine Stelle mit einem Schiffsmechaniker-Auszubildenden besetzt werden. Die andere Stelle kann wahlweise besetzt werden mit:

  • einem Praktikanten Schiffsbetriebstechnischer Assistent (SBTA)
  • einem Praktikums-Studenten der Fachhochschule/Fachschule für Seefahrt
  • einem Offiziersassistenten
  • einem Facharbeiter der Metall- und Elektrotechnik
  • einem Praktikanten aus der Marine

Die zusätzliche Ausbildung muss nicht zwingend an Bord des Schiffes erfolgen, für das die Ausnahme vom Erfordernis der EU-Offiziere beantragt wird.Der Nachweis über die Erfüllung der zusätzlichen Ausbildungsverpflichtung erfolgt über die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt.

 

Die oben abgebildete Graphik über die Ersetzungsmöglichkeiten von EU-Schiffsoffizieren und Schiffsmechanikern können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen. 

 

Ausbildung von Schiffsmechanikern und Offiziersassistenten

Ein zentrales Ziel des  „Maritimen Bündnisses für Ausbildung und Beschäftigung in der Seeschifffahrt“ ist die Förderung der seemännischen Ausbildung.

 Der Bund zahlt für die Ausbildung von Schiffsmechanikern und Nautischen/Technischen Schiffsoffiziersassistenten auf Antrag einen Ausbildungszuschuss in Höhe von 25.500,- EUR pro Platz. Die Zuschüsse, die sich auf jeden Ausbildungsplatz (nicht für jedes Ausbildungsjahr) beziehen, sind auf Formblättern bei der PriceWaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfergesellschaft (PWC) in Hamburg zu beantragen:

 

Die Ausbildung von Schiffsmechanikern ist nicht mehr wie früher an das Führen der deutschen Flagge gebunden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsschiff für die Schiffsmechaniker-Ausbildung sind:

  • Sitz des ausbildenden Unternehmens im Inland
  • Anwendung deutschen Rechts auf das Ausbildungsverhältnis
  • Flaggenstaat des Schiffes ist Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen der IMO und ILO
  • Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus wie in einem Mitgliedsstaat der EU in bezug auf Arbeits-, Sozial- und Jugendschutzrecht
  • Schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates, dass die Durchführung der Berufsausbildung überwacht wird
  • Klassifizierung des Ausbildungsschiffes durch anerkannte Klassifizierungsgesellschaft (GL, DNV, BV, ABS, LR)
  • 2 deutschsprachige Ausbilder an Bord, die mit der Ausbildung beauftragt worden sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll

 

Die Anerkennung eines Ausbildungsschiffes erfolgt durch die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt (BBS), Tel.: 04 21/1 73 67-0, 

 

Ausbildungsplätze können auch in Ausbildungsgemeinschaften mit anderen Reedereien geschaffen werden. In diesem Fall sind der Berufsbildungsstelle die Namen der Auszubildenden sowie der Ausbildungsschiffe mitzuteilen.

 

Reedereien, die Schiffsmechaniker ausbilden, können die an Bord deutschflaggiger Schiffe vorgeschriebenen Schiffsmechaniker durch Schiffsmechaniker-Auszubildende im 2. oder 3. Lehrjahr (mit Wachbefähigung) ersetzen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit von Schiffsmechanikern auf dem deutschen seemännischen Arbeitsmarkt kann ein Schiffsmechaniker zusätzlich auch ein anderes deutsches oder EU-Besatzungsmitglied mit Wachbefähigung (Schiffsmann oder Schiffsoffizier) ersetzt werden.

 

Aktueller seemännischer Arbeitsmarkt

Die Zentrale Heuerstelle Hamburg berät und informiert über den seemännischen Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie veröffentlicht alle 14 Tage eine Information über den seemännischen Arbeitsmarkt.

 

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