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Rettungsmittel/Zulassung von Servicestationen

Wichtige geplante Änderungen der IMO bei unter Last auszulösenden Aussetz- und Einholmechanismen

Gemäß Entschließung MSC.317(89) sind Schiffe mit unter Last auszulösenden Aussetz- und Einholmechanismen, die den neuen Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des durch MSC.320(89) geänderten LSA-Codes nicht entsprechen, bei der ersten regelmäßigen Trockenstellung nach dem 01. Juli 2014, aber nicht später als 01. Juli 2019, mit solchen unter Last auszulösenden Aussetz- und Einholmechanismen auszurüsten, die den neuen und geänderten Anforderungen entsprechen.

 

WICHTIG: Alle vorhandenen Haken, die den geänderten Anforderungen des LSA-Codes auch weiterhin entsprechen, müssen in keinem Fall ausgetauscht werden.

 

Alles Weitere entnehmen Sie bitte dem hier zum Herunterladen zur  Verfügung gestelltem Flaggenstaats-Rundschreiben 02/2011 als PDF-Datei.

 

Überprüfung von Servicefirmen erhöht Schiffssicherheit
 

 

Eine unzureichende oder fehlerhafte Wartung von Rettungsbooten, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken vergrößert das Risiko von schweren oder sogar tödlichen Unfällen an Bord. Die Dienststelle Schiffssicherheit überwacht daher die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich, indem sie Servicestationen zulässt und diese Betriebe überprüft. Zugelassene Betriebe erhalten eine "Bescheinigung über die Autorisierung als Dienstleister für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken".

 

Die Liste der in Deutschland zugelassenen Servicestationen finden Sie hier.

 

Gesetzliche Grundlagen

Betriebe und Stationen, die einen Service für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken vornehmen, unterliegen folgenden Rechtsvorschriften:

  1. dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen).
  2. MSC.1-Rundschreiben 1277 vom 23.05.2008
  3. MSC.1-Rundschreiben 1206 Rev. 1
  4. Flag State Circ. 2/2010 "Periodic Servicing of Launding Appliances and On-Load Release Gear"
  5. Schiffssicherheitsverordnung.
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