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Sektionen

Auslegungsrichtlinien zur Zuständigkeit

Mit folgenden Unfallversicherungsträgern gibt es gemeinsame Auslegungsrichtlinien zur Zuständigkeit:

 

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)

 

Die BG Bau erkennt die Zuständigkeit der BG Verkehr an:

  • wenn Straßenreinigungsarbeiten ausschließlich oder überwiegend unter Einsatz von Kehrsaugwagen bzw. Kehrsaugvorrichtungen erfolgen
  • wenn bei Kanalreinigung die Zahl der Saugwagen gegenüber den Kanalreinigungs-Kfz mit Zusatzgeräten überwiegt
  • bei Kanaluntersuchungen mit Kanalfernauge.

 


Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtsdienst und Gesundheitspflege (BGW)

 

Für nicht gemeinnützige Krankentransporte ist die BG Verkehr zuständig, für gemeinnützige die BGW, soweit nicht wegen § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII eine Unfallkasse zuständig ist.



Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

 

Unternehmensbezeichnung zuständiger UV-Träger
Bestattungsunternehmen, deren Schwerpunkt die Vermittlung von Bestattungs-Diensleistungen ist (auch wenn Leichenbeförderung gelegentlich und in geringem Umfang selbst ausgeführt wird)
VBG
Bestattungsunternehmen, die Leichenbeförderung als eigene gewerbliche Tätigkeit regelmäßig anbieten und durchführen
BG Verkehr
Luftsport-Clubs (Vereine)
VBG
Motorsport-Clubs (Vereine)
VBG
Pensionsstallhaltung
BG Verkehr
Pferdesport-Trainer mit vorhandener Stallhaltung und Trainingsanlage
BG Verkehr (sofern nicht eine Landwirtschaftliche BG zuständig ist)
Pferdesport-Trainer ohne vorhandene Stallhaltung und Trainingsanlage VBG (sofern nicht eine Landwirtschaftliche BG zuständig ist)
Reitlehrer mit eigenen Schulpferden (Reittierhaltung)
BG Verkehr
Reitlehrer ohne eigene Schulpferde VBG
Reitsport-Clubs (Vereine)
VBG
Reittier- und Stallhaltungen mit gewerbsmäßiger Zielsetzung
BG Verkehr
Reittierhaltung (privat)
BG Verkehr
Stallgemeinschaften (privat und ohne sportliche Zielsetzung)
VBG

 

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