Gewerbeanmeldung
Bereits mit den vorbereitenden Tätigkeiten für ein Unternehmen, etwa der Anmeldung beim Gewerbeamt, beginnt der Versicherungsschutz und somit auch die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft (§ 136 Absatz 1 Sozialgesetzbuch -SGB- VII).
Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer muss sich dennoch (telefonisch oder schriftlich) innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft anmelden.





