Mindestentgeltgrenzen

Bei der Meldung der Arbeitsentgelte sind die in der Satzung der BG Verkehr verankerten Mindestentgeltgrenzen zu beachten. Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter der vorgeschriebenen Mindestentgeltgrenze, wird zur Beitragsberechnung (und bei der Gewährung etwaiger Geldleistungen) nicht das tatsächliche Entgelt, sondern das Mindestentgelt herangezogen. Die Mindestentgeltgrenzen gelten auch für unentgeltlich tätige Personen, denn auch sie stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie im Betrieb wie Arbeitnehmer tätig werden.

 

Für die Jahre 2009 und 2010 gelten folgende Mindestentgeltwerte:

 

Mitarbeiter war ganzjährig vollbeschäftigt* Mitarbeiter war nicht ganzjährig vollbeschäftigt**/*** Mitarbeiter war teilzeit- bzw. stundenweise beschäftigt ***
2009  pro Jahr  pro Tag  pro Stunde
alte Bundesländer 18.144,-- EURO 60,48 EURO 7,56 EURO
neue Bundesländer  

15.372,-- EURO

 

51,24 EURO

 

6,41 EURO

2010      
alte Bundesländer 18.396,-- EURO 61,32 EURO 7,67 EURO 
neue Bundesländer  

15.624,-- EURO

 

52,08 EURO

 

6,51 EURO

 

* Ein Vollarbeitsverhältnis wird dann unterstellt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden oder mehr beträgt, es sei denn, ein geltender Tarifvertrag schreibt eine niedrigere wöchentliche Arbeitszeit vor.

** Je Monat werden 25 Arbeitstage zu Grunde gelegt.

*** Diese Berechnung trifft nur für Personen zu, die unständig, d.h. unregelmäßig bei Bedarf tage- oder stundenweise tätig werden.

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