Mindestentgeltgrenzen
Bei der Meldung der Arbeitsentgelte sind die in der Satzung der BG Verkehr verankerten Mindestentgeltgrenzen zu beachten. Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter der vorgeschriebenen Mindestentgeltgrenze, wird zur Beitragsberechnung (und bei der Gewährung etwaiger Geldleistungen) nicht das tatsächliche Entgelt, sondern das Mindestentgelt herangezogen. Die Mindestentgeltgrenzen gelten auch für unentgeltlich tätige Personen, denn auch sie stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie im Betrieb wie Arbeitnehmer tätig werden.
Für die Jahre 2009 und 2010 gelten folgende Mindestentgeltwerte:
| Mitarbeiter war ganzjährig vollbeschäftigt* | Mitarbeiter war nicht ganzjährig vollbeschäftigt**/*** | Mitarbeiter war teilzeit- bzw. stundenweise beschäftigt *** | |
|---|---|---|---|
| 2009 | pro Jahr | pro Tag | pro Stunde |
| alte Bundesländer | 18.144,-- EURO | 60,48 EURO | 7,56 EURO |
| neue Bundesländer |
15.372,-- EURO |
51,24 EURO |
6,41 EURO |
| 2010 | |||
| alte Bundesländer | 18.396,-- EURO | 61,32 EURO | 7,67 EURO |
| neue Bundesländer |
15.624,-- EURO |
52,08 EURO |
6,51 EURO |
* Ein Vollarbeitsverhältnis wird dann unterstellt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden oder mehr beträgt, es sei denn, ein geltender Tarifvertrag schreibt eine niedrigere wöchentliche Arbeitszeit vor.
** Je Monat werden 25 Arbeitstage zu Grunde gelegt.
*** Diese Berechnung trifft nur für Personen zu, die unständig, d.h. unregelmäßig bei Bedarf tage- oder stundenweise tätig werden.





