Für Seefahrtsunternehmen
Besondere Regelungen für die Unternehmen der Seefahrt
Zu den Seefahrtsunternehmen zählen:
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alle Fracht- und Passagierschiffe unter deutscher Flagge
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Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge in
- der Großen Hochseefischerei
- der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei
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die Bergung und Taucherei
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die Landbetriebe der Reedereien
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die Reederverbände
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die Schiffsmakler und ihre Verbände
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die Lotsenbrüderschaften, die Lotsenbetriebsvereine
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die Unternehmen zur Berufsausbildung in der Seefahrt
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der Verein der Kanalsteuerer und
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selbständige Gewerbetreibende, wie z.B. Restaurationsunternehmer, Kantinenpächter, Friseure, Buchhändler, Blumenhändler und Kapellmeister, die an Bord deutscher Schiffe Arbeitnehmer beschäftigen.
Versichert sind auch Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Seefahrt, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und die bei dem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens vier kraft Gesetzes versicherte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen sowie deren im Unternehmen tätigen Ehegatten. Im Wege der Ausstrahlung oder über eine Antragsversicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer auf Schiffen unter fremder Flagge versichert.





