Wer einen gefährlichen Gegenstand von der Straße räumt, ist unfallversichert
Fast jeder hat das schon einmal erlebt: Man sieht auf der Straße einen Gegenstand liegen, weicht rasch aus und fragt sich, ob der Gegenstand nicht für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen könnte. Wer sein Fahrzeug stoppt und den gefährlichen Gegenstand entfernt, kann eventuell ein Unglück verhindern und steht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Dieser Schutz wurde vor kurzem durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts bestätigt. Danach ist der Unfallversicherungsschutz nicht nur auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der zunächst ein Kurbelstützrad eines Lkw von der Autobahn entfernte und dann ein 30 cm langes Metallrohr entdeckte, das außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Auf dem Weg zu dem Rohr wurde der Autofahrer von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Das Gericht entschied, dass der Fahrer unfallversichert ist, unabhängig davon, ob von dem Metallrohr eine Gefahr für den Fahrer ausging oder nicht und unabhängig davon, dass er sich in eine außerordentlich hohe Gefahr begeben hatte. Denn auch von einem zunächst ungefährlichen Gegenstand am Fahrbahnrand kann für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr ausgehen.
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