Geldleistungen.
Verletztengeld
Die Berufsgenossenschaft zahlt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Verletztengeld. Die Auszahlung erfolgt auftragsweise durch die Krankenkassen. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Rente
Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder die Berufskrankheit hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaften nach dem Wegfall des Anspruches auf Verletztengeld eine Verletztenrente.
Ausführliche Informationen zu den Leistungen erhalten auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).





