BG Verkehr aktualisiert Corona-Hinweise
Der Herbst ist da und erwartungsgemäß schnellen die Corona-Fallzahlen wieder in die Höhe. Für den Bereich des Arbeitsschutzes hat die Bundesregierung mit einer Neuauflage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung reagiert. Für die Unternehmen hat sich im Kern nicht so viel geändert. Sie sind in der Pflicht, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
Prüfen sollen Arbeitgebende dabei unter anderem die Abstandsregel (1,5 Meter), infektionsschutzgerechtes Lüften, Vorschriften zur Handhygiene, die Verminderung von Personenkontakten und die Verlagerungen von Arbeiten ins Homeoffice, sofern dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen, müssen Arbeitgebende den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmasken bereitstellen. Diese müssen auch getragen werden. Ferner sind Arbeitgebende angehalten, ihre Beschäftigten über Schutzimpfungen zu informieren und ihnen die Impfung auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
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