Gefahr erkannt – Gefahr gebannt!

Für eine nachhaltige Präventionskultur und eine Welt ohne schwere Arbeitsunfälle setzt sich die Vision Zero als weltweite Strategie ein. Die Gefährdungsbeurteilung spielt dabei vor allem in Europa eine wichtige Rolle.

Vision Zero bietet für die Umsetzung einer Kultur der Prävention praktische Regeln, die sogenannten „Sieben Goldenen Regeln". Eine der Regeln lautet: „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!“ Sie beschreibt die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument, um Gefahren systematisch zu erkennen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Präventionsmaßnahmen festhalten

Auch die BG Verkehr hat sich der Vision Zero angeschlossen und engagiert sich entsprechend ihres gesetzlichen Auftrags für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. „In der BG Verkehr sind die unterschiedlichsten Mitgliedsunternehmen versichert. Eines haben sie gemeinsam: Das Bestreben, durch geeignete Schutzmaßnahmen Gefährdungen für das Leben abzuwenden und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen", sagt Maraike Tonzel, Präventionsexpertin der BG Verkehr.

Das Mittel der Wahl, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier werden die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten ermittelt und wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt. „Außerdem werden Verantwortlichkeiten zugeordnet und die Präventionsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft. Einmal durchgeführt reicht nicht, vielmehr wird die Gefährdungsbeurteilung immer wieder auf ihre Wirksamkeit geprüft, verbessert und neuen Gegebenheiten angepasst", meint Tonzel.

Gesetzliche Pflicht

Die Verantwortung und Aufgaben des Arbeitgebers zur regelmäßigen Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen sind in den Paragraphen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verankert und werden in der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beziehungsweise der DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention) präzisiert.

Bewährtes Vorgehen

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat sich dieses Vorgehen bewährt:

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder Tätigkeiten inklusive Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe erfassen.
  • Mögliche Gefährdungen ermitteln und bewerten. Dabei auch besondere Personengruppen wie Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter berücksichtigen.
  • Basierend auf den Gefährdungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen folgende Rangfolge beachten:
    • S (substituieren/ersetzen)
    • T (technisch)
    • O (organisatorisch)
    • P (personenbezogen)

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wirken neben der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Führungskräfte sowie die Mitarbeitenden mit.

Beispiele für praxisnahe Inhalte in der Gefährdungsbeurteilung:

  • Wartung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung und Reparaturen sowie Tätigkeiten von Fremdfirmen und die Vorgehensweise in Notfällen werden berücksichtigt.
  • Die Gefährdungsbeurteilung umfasst jegliche Gefährdungen und Belastungen.
  • Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und kritische Ereignisse werden erfasst und auf Verbesserungspotenzial hin ausgewertet.
  • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden zum Beispiel Betriebsanweisungen erstellt, Anforderungen an die Qualifikation festgelegt und Unterweisungen durchgeführt.

 Weitere Informationen

Informationen der BG Verkehr zur Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Weitere Beiträge im Newsletter der BG Verkehr zu den "Sieben Goldene Regeln" der Vision Zero:

Übernehmen Sie Führung – zeigen Sie Flagge!

Ziele definieren – Programm aufstellen!

Maschinen, Technik, Anlagen – sicher und gesund!

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