DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen (GUV-V D30)

DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen (GUV-V D30)

(nicht in die Nummerierungssystematik des Regelwerks der DGUV überführt – inhaltlich vergleichbar mit DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“)


mit Durchführungsanweisungen vom April 1998

Zur DGUV Vorschrift 73 im Volltext

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen. In dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.

Inhalt:

  • Geltungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Bau und Ausrüstung
  • Betrieb
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Weitere Informationen

Heft, DIN A5, 64 Seiten


Materialnummer: 670-090-450

Stand: 04/1998


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