Zuständigkeit

Die BG Verkehr ist als Unfallversicherung für rund 200.000 Unternehmen zuständig.

Bei uns sind die großen Branchen Gütertransport und Personenbeförderung, Entsorgung, Logistik, Luftfahrt, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Fischerei sowie Post-Logistik, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen versichert, aber auch Fahrschulen, Abschleppdienste, Autovermietungen, Bestattungsunternehmen, Reittierhaltungen und Lotsbetriebe gehören dazu.

Mit der Fusion von Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehören auch diese Unternehmen der BG Verkehr an:

  • die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
  • die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
  • die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

Auslegungsrichtlinien/Auslegungshilfen

Mit folgenden Unfallversicherungsträgern gibt es gemeinsame Auslegungsrichtlinien und -hilfen zur Zuständigkeit:

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)

Die BG Bau erkennt die Zuständigkeit der BG Verkehr an:

  • wenn Straßenreinigungsarbeiten ausschließlich oder überwiegend unter Einsatz von Kehrsaugwagen bzw. Kehrsaugvorrichtungen erfolgen,
  • wenn bei Kanalreinigung die Zahl der Saugwagen gegenüber den Kanalreinigungs-Kfz mit Zusatzgeräten überwiegt,
  • bei Kanaluntersuchungen mit Kanalfernauge.

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Für nicht gemeinnützige Krankentransporte ist die BG Verkehr zuständig, für gemeinnützige die BGW, soweit nicht wegen § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII eine Unfallkasse zuständig ist.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Die VBG ist zuständig für:

  • Bestattungsunternehmen, deren Schwerpunkt die Vermittlung von Bestattungs-Dienstleistungen ist (auch wenn Leichenbeförderung gelegentlich und in geringem Umfang selbst ausgeführt wird),
  • Luftsport-Clubs (Vereine),
  • Motorsport-Clubs (Vereine),
  • Pferdesport-Trainer ohne vorhandene Stallhaltung und Trainingsanlage,
  • Reitlehrer ohne eigene Schulpferde,
  • Reitsport-Clubs (Vereine),
  • Stallgemeinschaften (privat und ohne sportliche Zielsetzung).

Die BG Verkehr ist zuständig für:

  • Bestattungsunternehmen, die Leichenbeförderung als eigene gewerbliche Tätigkeit regelmäßig anbieten und durchführen,
  • Pensionsstallhaltung,
  • Pferdesport-Trainer mit vorhandener Stallhaltung und Trainingsanlage,
  • Reitlehrer mit eigenen Schulpferden (Reittierhaltung),
  • Reittier- und Stallhaltungen mit gewerbsmäßiger Zielsetzung,
  • Reittierhaltung (privat).

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlo­gistik (BGHW)

Zur Wahrung des Katasterfriedens haben die BG Verkehr und die BGHW folgende Vereinbarung getroffen:

  • Die BG Verkehr und die BGHW bekennen sich zu dem von der Rechtsprechung bestätig­ten Grundsatz der Katasterstetigkeit. Eingriffe in das Kataster der anderen Berufsgenossenschaft unterbleiben, d. h. jede Berufsgenossenschaft behält grundsätzlich ihren Mit­gliederbestand.
  • Änderungen sollen nur im Einvernehmen beider Berufsgenossenschaften erfolgen. Dies gilt insbesondere für Fälle aus den Bereichen, über deren Zuständigkeiten beide Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Auffassun­gen sind:
    • Spedition/Transport
    • VerleihNermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer
    • Kurier-, Express-, Paketdienste
    • Recycling/Entsorgung
  • Kommt es zur Übernahme bzw. Zusammenfassung (Fusion) von Unternehmen bzw. Un­ternehmensteilen der einen Berufsgenossenschaft mit Unternehmen der anderen Berufs­genossenschaft, wird eine Überweisung an die Berufsgenossenschaft vorgenommen, die für das neue Unternehmen zuständig ist. Halten sich beide Berufsgenossenschaften für zuständig, erfolgt die Überweisung an die Berufsgenossenschaft, aus deren Mitgliederbestand der größere Betriebsteil eingebracht worden ist, weil in diesem Betriebsteil weniger Änderungen eingetreten sind. Unter­schiedliche Katasterauffassungen zu den vorgenannten Gewerbezweigen werden dabei mit der Folge zurückgestellt, dass keine über den betreffenden Einzelfall hinausgehende materiell -rechtliche Klärung der Zuständigkeit erfolgt.
  • Als Maßstab für die Größenbestimmung wird die Lohnsumme für das Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt der Änderung herangezogen.

Eine Übersicht über die versicherten Gewerbezweige (bis auf Post, Postbank, Telekom) enthält der aktuelle Gefahrtarif der BG Verkehr.

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