Berufskrankheit

Welche Erkrankungen in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden, entscheiden die Bundesregierung und der Bundesrat. Als Berufskrankheiten werden bestimmte Erkrankungen anerkannt, die entstehen, weil die Betroffenen durch ihre Arbeit überdurchschnittlichen gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind.

Anzeige einer Berufskrankheit

Hat ein Unternehmer Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, muss er das der BG Verkehr melden. Auch für Ärzte und Krankenkassen, die vermuten, dass eine Berufskrankheit vorliegt, gilt die Anzeigepflicht. Natürlich können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst formlos bei der BG Verkehr melden.

Berufskrankheitenverfahren

Nachdem eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit bei uns eingegangen ist, müssen wir zunächst mehr über die Arbeits- und Krankenvorgeschichte wissen. Dazu schicken wir meistens einen Fragebogen an den Versicherten. Auf diese Weise erhalten wir grundlegende Informationen – welche Beschwerden er hat, seine bisherigen Arbeitgeber und seine Tätigkeiten, bei welchen Ärzten er bisher in Behandlung war usw. Diese Informationen bestimmen dann unsere nächsten Schritte, die sehr individuell auf den einzelnen Sachverhalt abgestimmt sind. Von diesem Verfahren weichen wir nur ab, wenn eine Krebserkrankung angezeigt wird. Dann suchen wir den Versicherten so schnell wie möglich persönlich auf.

Gesondertes Verfahren bei Hauterkrankungen

Bei Hauterkrankungen versuchen wir möglichst schnell, durch eine Kombination aus Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und medizinischer Behandlung eine Besserung und Abheilung zu bewirken. Die Erfolgschancen sind gut. Wenn es notwendig ist, überprüfen die Aufsichtspersonen aus der Prävention den Arbeitsplatz und wir erteilen innerhalb kürzester Zeit einen Behandlungsauftrag an den behandelnden Hautarzt.

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