Geldleistungen

Viele Unfälle hinterlassen trotz bestmöglicher Versorgung länger währende oder bleibende Gesundheitsschäden. Dann hilft die BG Verkehr auch finanziell.

Verletztengeld

Um die Versicherten während der medizinischen Rehabilitation finanziell abzusichern, zahlen die Unfallversicherungsträger ein Verletztengeld. Es soll den unfallbedingten Ausfall an Arbeitsentgelt und -einkommen ausgleichen und hat somit eine Entgeltersatzfunktion.

Das Verletztengeld ist vergleichbar mit dem Krankengeld der Krankenkassen und wird in der Regel auch von den Krankenkassen im Auftrag der BG Verkehr an die Verletzten ausgezahlt, solange diese wegen des Versicherungsfalles arbeitsunfähig sind. Der Anspruch auf Verletztengeld beginnt ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Die Zahlung beginnt, nachdem die Entgeltfortzahlung des Arbeitsgebers beendet ist. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt. Davon abgezogen werden die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Verletztengeld wird grundsätzlich längstens 78 Wochen gezahlt.

Übergangsgeld

In manchen Fällen zeigt sich nach dem Abschluss der medizinischen Behandlung, dass der Versicherte nicht in seine frühere Tätigkeit zurückkehren kann. In diesen Fällen ist unter Umständen eine Umschulung erforderlich. Während dieser Zeit erhält der Versicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Übergangsgeld. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des Nettoentgelts. Für Versicherte, die mindestens ein Kind haben, beträgt es 75 Prozent. Sowohl Verletzten- als auch Übergangsgeld werden regelmäßig der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.

InformationSozialversicherungsbeiträge

Durch den Bezug von Verletzten- und Übergangsgeld sollen keine Versorgungslücken in der Sozialversicherung entstehen. Die BG Verkehr zahlt deshalb auch die anteiligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sparte Post, Postbank, Telekom: Sachschadenersatz und Billigkeitszuwendungen

Haben Versicherte eines Unternehmens der Sparte Post, Postbank ,Telekom einen Arbeits- oder Dienstunfall mit Körperverletzung erlitten, kann die BG Verkehr für Gegenstände, die bei diesem Unfall beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden kamen, Sachschadenersatz zahlen. Für Schäden an Kraftfahrzeugen, die geschäftlich oder dienstlich eingesetzt wurden, besteht grundsätzlich Anspruch auf Sachschadenersatz.

Wenn ein Gegenstand während der Arbeit oder auf dem Weg dorthin beschädigt worden ist, ohne dass der Beschäftigte dabei verletzt wurde (also kein Arbeits- oder Dienstunfall vorliegt), kann eine Billigkeitszuwendung gewährt werden.

Unfallausgleich für Beamte

Beamten, die bei der BG Verkehr versichert sind, zahlen wir, wenn sie auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch nicht wieder voll erwerbsfähig sind, einen Unfallausgleich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent und für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gemindert ist. Bei Hilflosigkeit können auch Pflegekosten erstattet oder ein Hilflosigkeitszuschlag gewährt werden.

Pflegegeld

Wenn Versicherte infolge des Unfalls so hilflos sind, dass sie in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen sind, zahlt die BG Verkehr Pflegegeld oder gewährt Haus- bzw. Heimpflege. Das Ausmaß der Hilflosigkeit und damit die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheitsschaden des Versicherten und nach dem Umfang der notwendigen Hilfe.

Rentenleistungen

Rente an Versicherte

Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeits- oder Wegeunfall hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Sie wird nicht nach der möglicherweise konkret eingetretenen Verdienstminderung berechnet, sondern abstrakt nach der am allgemeinen Arbeitsmarkt orientierten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Neben dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist wesentliche weitere Berechnungsgrundlage für die Höhe der Rente der individuelle Jahresarbeitsverdienst. Die Rentenzahlung beginnt, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld mehr besteht.

Die Rente soll den Nachteil ausgleichen, den der Versicherte dadurch erleidet, dass sich seine Arbeitsmöglichkeiten durch die Folgen des Versicherungsfalles gemindert haben. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird sie neben dem Übergangsgeld gezahlt.

Rente an Hinterbliebene

Wenn ein Beschäftigter tödlich verunglückt oder an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben ist, unterstützt die BG Verkehr die Familie mit Hinterbliebenenleistungen. Dazu gehören Sterbegeld, Überführungskosten, Witwen-/Witwer- sowie Waisenrenten oder -beihilfen.

Persönliches Budget

Versicherte können ihre Leistungen zur Teilhabe auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch als "Persönliches Budget" erhalten. Es ist keine zusätzliche Leistung, sondern ersetzt Sach- durch Geldleistungen. Ziel ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe betroffener Menschen zu fördern.

Als Persönliches Budget kommen grundsätzlich alle Leistungen zur Teilhabe in Betracht:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Pflegeleistungen

Dabei kann sich ein Persönliches Budget auf eine einzelne Leistung beschränken oder aber mehrere umfassen.

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