Der Brexit und die Auswirkungen auf Versicherte der BG Verkehr
Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU sollte am 29. März enden. Da das britische Parlament dem mit der EU ausgehandeltem Austrittsabkommen noch nicht zugestimmt hat, wurde die Austrittsfrist bis zum 31. Oktober dieses Jahres verlängert.
Bei diesen drei Szenarien würden sich keine Änderungen zum bisher durchgeführten Verfahren ergeben:
Sollte das Vereinigte Königreich dem Austrittsabkommen bis zum 31. Oktober noch zustimmen, würden die dort geregelten Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Entsprechend würden die Regelungen der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt angewendet. Diese europäischen Verordnungen sorgen dafür, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten, wohnen oder reisen, keine Nachteile erleiden und ihre Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit nicht verlieren.
Ebenso wäre das Verordnungsrecht weiterhin anwendbar, wenn eine Verlängerung der Austrittsfrist vereinbart würde.
Auch bei einem Rücktritt vom Brexit würde das Verordnungsrecht weiter angewandt.
Da alle bisher verwendeten Anspruchsbescheinigungen zum Erhalt von Sachleistungsaushilfe für die besonderen Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, E 123 bzw. DA 1, auf Grundlage der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 ausgestellt wurden, würden diese bei einem No-Deal-Brexit mit dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit verlieren.
Beschäftigte, die für ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine Bescheinigung E 123 bzw. DA 1 erhalten haben, sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese Bescheinigungen mit Ablauf des 31. Oktober im Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königsreichs ungültig werden und keinen Anspruch auf Leistungen mehr begründen. Sie sollten aufgefordert werden, diese Anspruchsbescheinigungen an die BG Verkehr zurückzusenden. Aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Anspruch genommene Leistungen wären dann im Wege der Kostenerstattung nach § 97 Nr.2 SGB VII abzuwickeln.
In Art.36 der Verordnung (EG) 883/2004 ist geregelt, dass Versicherte Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit haben, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Da bestimmte Leistungen wie Medikamente und Zahnbehandlungen im Vereinigten Königreich nicht im Leistungskatalog der Sozialversicherung enthalten sind, haben Versicherte unter Anwendung des Verordnungsrechts bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich auch keinen Anspruch auf diese Leistungen. Bei einem No-Deal-Brexit würden diese selbstbeschafften Leistungen den Versicherten erstattet, wodurch sich zumindest in diesem Bereich eine Besserstellung der Versicherten ergäbe.
Bei Fragen steht Ihnen der Leiter der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland bei der BG Verkehr, Peter Cermak, gerne zur Verfügung:
Telefon: +49 (0)203 2952-127
E-Mail peter.cermak@bg-verkehr.de
Weitere Informationen gibt es auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de
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