Auf die Reifen achten

Der passende Reifen ist eine Grundvoraussetzung, um gut durch die kalte Jahreszeit zu kommen.

Die Vorbereitung für eine sichere Fahrt im Winter beginnt bei der Wahl der richtigen Bereifung. Die Branchenregel für den Güterkraftverkehr der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung empfiehlt generell beim Reifenkauf, unter anderem die Testergebnisse unabhängiger Organisationen zu berücksichtigen, die regelmäßig auf ihre aktuellen Reifentests aufmerksam machen.

Bereifung im Winter 

Bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ müssen geeignete Reifen aufgezogen sein. Und zwar sobald das Fahrzeug bewegt wird. Parkt es den ganzen Winter am Straßenrand, braucht es keine Winterreifen. Das legt die Straßenverkehrs-Ordnung fest (StVO, § 2, Absatz 3a). Geeignet sind Reifen für winterliche Wetterverhältnisse nur dann, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Das ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt (StVZO, § 36 Absatz 4). Die Winterreifenpflicht gilt bei entsprechenden Witterungsverhältnissen bundesweit für alle Kraftfahrzeuge (außer Zweiräder), egal ob sie in Deutschland oder in einem anderen Land zugelassen wurden.

Winterreifen: Regelungen für Nutzfahrzeuge

Auf folgenden Kraftfahrzeugen müssen Winterreifen mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen aufgezogen werden:

M2: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen

M3: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen

N2: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen

N3: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen

Besonders deutlich wird der Gesetzgeber bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern: Wer mit einem solchen Fahrzeug unterwegs ist, „muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen“ (§ 2 Absatz 3a Satz 5 StVO).

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