Aktuelle Hinweise zum Lohnnachweis
Was muss ich beim Kurzarbeitergeld beachten?
Das Kurzarbeitergeld, das von der Agentur für Arbeit gezahlt wird, ist nicht meldepflichtig. Wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bezuschusst, ist dieser Zuschuss auch nicht meldepflichtig, wenn dieser mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags von Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigt.
Bitte melden Sie bei Kurzarbeit nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Werden dennoch ausnahmsweise Sollarbeitszeiten oder auch hilfsweise Vollarbeiterrichtwerte gemeldet, müssen die Zeiträume während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gekürzt werden.
Wie ordne ich die Arbeitsentgelte den Gefahrtarifstellen richtig zu?
Ist Ihr Unternehmen nur zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt, ordnen Sie die Arbeitsentgelte aller Beschäftigten – auch der kaufmännischen – dieser Gefahrtarifstelle zu.
Ist Ihr Unternehmen zu mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
- Ordnen Sie das Arbeitsentgelt der einzelnen Beschäftigten jeweils der Gefahrtarifstelle zu, in der die Beschäftigten tätig sind.
- Ist ein Beschäftigter/eine Beschäftigte in mehreren Gefahrtarifstellen tätig, teilen Sie das Arbeitsentgelt entsprechend dem Anteil am Gesamtarbeitsaufwand auf die einzelnen Gefahrtarifstellen auf.
- Ordnen Sie die Arbeitsentgelte von Hilfsunternehmen bzw. Hilfstätigkeiten, wie z. B. der kaufmännische und verwaltende Bereich des Unternehmens, Disponenten, Reinigungspersonal, Hausmeisterdienst, der Gefahrtarifstelle zu, der die Hilfsunternehmen bzw. Hilfstätigkeiten dienen. Dienen sie mehreren Unternehmensteilen, ordnen Sie die Arbeitsentgelte vollständig dem Hauptunternehmen zu.
Muss ich die 92er Meldung weiterhin abgeben?
Die
ist ausschließlich für den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung bestimmt und muss zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaft abgegeben werden.Artikelaktionen