Berechnung des Beitrags

Es gilt folgende Formel zur Beitragsberechnung:
Versicherungssumme der Zusatzversicherung bzw. freiwilligen Versicherung x Gefahrklasse x Beitragsfuß geteilt durch 1.000

Es wird die Gefahrklasse des (Haupt-)Unternehmens herangezogen.

Den Beitragsfuß legt der Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der Aufwendungen und Entgelte im abgelaufenen Jahr neu fest. Er ist für alle Beitragspflichtigen gleich.

Beitragsausgleichsverfahren

Das Beitragsausgleichsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Element der Beitragsberechnung. Vereinfacht bedeutet es, dass Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, mit einem höheren Beitrag rechnen müssen, als solche, die wenige oder nur leichte Unfälle haben. Damit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Arbeitsunfälle zu verhindern.

Auf den Beitrag für die Zusatzversicherung und freiwillige Versicherung wird ein Nachlass von 25 Prozent gewährt, wenn die Versicherten der BG Verkehr mindestens drei volle Jahre angehören und im abgelaufenen Umlagejahr für sie keine Unfallbelastung vorliegt.

Nähere Erläuterungen zum Beitragsausgleichsverfahren finden Sie in Ihrem Beitragsbescheid.

Vorschüsse

Für das laufende Jahr werden Vorschüsse erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese in Raten gezahlt werden. Zur Berechnung des Vorschusses legt die BG Verkehr einen Vorschussbeitragsfuß zu Grunde, den der Vorstand unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das abgelaufene Jahr jährlich neu festsetzt. Versicherte, die der BG Verkehr bereits mindestens drei volle Jahre angehören, brauchen nur 75% des rechnerischen Vorschusses zu bezahlen.

Fälligkeit des Beitrags

Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungen ist der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ein Jahresbeitrag. Die Rechnung für die Beiträge erhalten Sie am Jahresanfang für das Vorjahr. Die Beiträge und Vorschüsse sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid dem Unternehmen bekannt gegeben wurde. Dieser Termin ist gesetzlich geregelt.

Was passiert bei Zahlungsverzug?

Wichtig ist, dass der Beitrag bzw. der Beitragsvorschuss bis zum Fälligkeitstermin bei der BG Verkehr eingegangen ist. Bei Zahlungsverzug sind wir gesetzlich verpflichtet, nach einmaliger Mahnung die Beiträge über das Hauptzollamt/die Gerichtsvollzieherei einzuziehen. Außerdem entstehen zwangsläufig Säumniszuschläge.

Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Mit dem Lastschriftmandat ziehen wir die Beiträge fristgemäß von Ihrem Konto ein, d.h. Sie brauchen sich um keine Zahlungstermine mehr zu kümmern.

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