Neue Regelung für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Seit Ende Mai gilt eine neue Regelung für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Mit der Neuregelung wird die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten künftig stärker an die Gefährdungslage in Unternehmen geknüpft.

Der Deutsche Bundestag hat eine Änderung von § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beschlossen. Das Gesetz trat am 29. Mai 2026 in Kraft.

Bislang mussten Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Nach der Gesetzesänderung gilt diese Verpflichtung grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten. Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten besteht eine Bestellpflicht nur noch dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegt. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung erfüllen die gesetzlichen Anforderungen bereits, wenn sie eine/-n Sicherheitsbeauftragte/-n bestellen.

Offen bleibt allerdings, wann eine „besondere Gefährdung“ vorliegt. Der Begriff ist im Gesetz bislang nicht näher ausgeführt. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales heißt es hierzu: „Die Unfallversicherungsträger können Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdung in einer Unfallverhütungsvorschrift konkretisieren.“ Paragraf § 22 SGB VII räumt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen ausdrücklich das Recht ein, die Bestellung einer Sicherheitsbeauftragten bzw. eines Sicherheitsbeauftragten anzuordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit erkannt wird.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, darunter auch die BG Verkehr, werden ihre Satzungen schnellstmöglich an die neue Gesetzeslage anpassen. Schon jetzt gilt, dass die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 20, nur insoweit Anwendung finden, wie es der neu gefasste § 22 SGB VII vorgibt.

Das bedeutet:

  • Betriebe bis 20 Beschäftigte sind – wie bisher auch schon – nicht verpflichtet, eine/-n Sicherheitsbeauftragte/-n zu bestellen.
  • Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen nur bei besonderen Gefährdungen Sicherheitsbeauftragte benennen.
  • Für Betriebe mit 50 bis 250 Beschäftigten ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte bzw. ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich; bei erhöhten Gefährdungen können weitere bestellt werden.
  • Ab 250 Beschäftigen gelten – wie bisher – die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.

Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden die Unternehmen und Einrichtungen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten beraten. Die Beratung fokussiert sich auf die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.

Ein Angebot der gesetzlichen Unfallversicherung:  Auch Betriebe, die nicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet sind, können Beschäftigte weiterhin durch ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse entsprechend schulen lassen.

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