Empfehlungen für Unternehmen und ihre Beschäftigten

Es gelten weiterhin die bestehenden Regelungen nach der Biostoffverordnung, dem Infektionsschutzgesetz sowie den Länderverordnungen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind.

Corona FAQ
Corona FAQ
Die Maßnahmen, die Sie nun in Ihrem Unternehmen ergreifen können, sind Ihnen mittlerweile bereits bekannt und überwiegend schon zum Arbeitsalltag geworden: Bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen Sie, ob besondere Maßnahmen zum Infektionsschutz notwendig sind.

Es empfiehlt sich, ein wachsames Auge auf das aktuelle Infektionsgeschehen zu behalten und sich regelmäßig über die geltenden regionalen Vorgaben zum Infektionsschutz zu informieren. 

Ob z. B. eine Maskenpflicht, ein Abstandsgebot, Zutrittsbeschränkungen o.ä. festgelegt werden, legen Sie als Unternehmerin und Unternehmer auf der Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

Unseren Empfehlungen zum Corona-Infektionsschutz stellen Bausteine dar, mit denen Sie Ihre Beschäftigten weiterhin vor Infektionen schützen können. In Abhängigkeit von regionalen Entwicklungen und tätigkeitsspezifischen Gefährdungen können Sie als Unternehmerin bzw. als Unternehmer – unterstützt durch die betrieblichen Akteure des Arbeitsschutzes (z. B. Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, Sicherheitsfachkräfte) – daraus ein auf Ihren Betrieb angepasstes Hygienekonzept entwickeln.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist und bleibt der Dreh- und Angelpunkt für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit in Unternehmen. Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass sich Ihre Beschäftigten bei der Arbeit mit dem Coronavirus infizieren, sind weiterhin Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz notwendig. Die Festlegung dieser Maßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Allgemein sollten Sie bei der Gefährdungsbeurteilung folgendes beachten:

  • Die Gefährdungsbeurteilung soll tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Überlegen Sie bei jeder Tätigkeit und für alle Einsatzorte Ihrer Beschäftigten, wie weit hier eine Infektion möglich wäre und wie diese verhindert werden kann. Dabei gilt die Rangfolge TOP: technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Nur wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, sollte persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden.
  • Beziehen sie bei der Gefährdungsbeurteilung folgende Informationen (falls vorhanden) mit ein:
    • Anzeichen von Erkrankung bei Beschäftigten (Husten, Fieber etc.)
    • Inzidenz im Tätigkeitsgebiet der Beschäftigten und ggf. zum Auftreten neuer Varianten (Daten vom RKI)
    • Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes
    • Kontakthäufigkeiten und -zeiten am Arbeitsplatz
    • Belegungsdichte (Beschäftigte/Personen pro Raumvolumen) und Abstände zwischen den Beschäftigten
    • Lüftungssituation (freie Lüftung oder Raumlufttechnische Anlagen (RLT))
    • psychische Belastungen der Beschäftigten
  • Beachten Sie, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung hat. Die Maßnahmen zum Infektionsschutz sollten im Arbeitsschutzausschuss besprochen werden.
  • Lassen Sie sich fachkundig beraten, bevor Sie die bestehende Gefährdungsbeurteilung anpassen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrem Betriebsarzt bzw. Ihrer Betriebsärztin und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit auf und holen Sie deren Unterstützung ein. Diese Berater und Beraterinnen haben die erforderliche Erfahrung und können zu folgenden Themen Orientierung geben:
    • Infektionsgefahren, Vorerkrankungen oder individuelle Dispositionen
    • Nutzung und ggf. Tragezeitdauer von Atemschutz
    • Ängste und psychische Belastungen
  • Beziehen Sie in Ihre Überlegungen zur Gefährdungsbeurteilung auch betriebsfremde Personen mit ein. Auch über Beschäftigte anderer Unternehmen oder Kunden kann das Virus übertragen werden. Daher sollten auch für solche Situationen Schutzmaßnahmen festgelegt werden, bei denen Ihre Beschäftigten allgemein mit Menschen in Kontakt kommen. Sei es bei der Arbeit oder auch während der Pausen, wie z. B. auf Raststätten.

Unterweisung und Information

Wie zu allen Schutzmaßnahmen im Unternehmen sollen die Beschäftigten auch zu den festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.

Dabei können auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eingebunden werden. Die Unterweisung soll während der Arbeitszeit stattfinden und dokumentiert werden.
Bestandteil der Unterweisung können auch Informationen zum Thema Schutzimpfung sein. Sie sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten das Hygienekonzept in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Das könnte beispielsweise ein Aushang oder auch der Zugang über das Intranet sein.

Zu guter Letzt steht und fällt der Erfolg der betrieblichen Schutzmaßnahmen mit der Akzeptanz der Beschäftigten. Setzen Sie daher alles daran, gemeinsam mit ihren Führungskräften den Stellenwert des Infektionsschutzes deutlich zu machen und für dessen Einhaltung einzutreten. Nutzen Sie die Chance, mit Hilfe Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihres Betriebsarztes bzw. Ihrer Betriebsärztin die erforderlichen Maßnahmen möglichst gut an die Abläufe und die Gegebenheiten Ihres Betriebes anzupassen.

Nehmen Sie Ihre Beschäftigten mit! Eine offene und sachliche Kommunikation trägt in Verbindung mit gut gestalteten Unterweisungen dazu bei, dass der Gesundheitsschutz von allen verstanden und ernst genommen wird. Die Regelungen und Schutzmaßnahmen müssen so klar sein, dass sie verständlich kommuniziert werden können und mögliche psychische Belastungen berücksichtigen. Damit sich Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz sicher verhalten ist es erforderlich, dass sie mögliche Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen verstehen.

Das individuelle Verhalten jedes und jeder Einzelnen (persönliche Einstellung, social compliance) ist von entscheidender Bedeutung für den Infektionsschutz und bestimmt den Erfolg der Maßnahmen. Einen wichtigen Beitrag dazu leisten Impfungen, mit denen Beschäftige ihr individuelles Risiko schwerer Krankheitsverläufe senken können. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten zu achten und eigenverantwortliches Handeln im Rahmen des Möglichen zu unterstützen.

Informationen zum aktuellen Infektionsgeschehen einholen

Es ist nachgewiesen, dass das Infektionsgeschehen in der kälteren Jahreszeit stark zunimmt. Informieren Sie sich daher regelmäßig zum aktuellen Infektionsgeschehen in Ihrer Region und an den Orten, an denen Sie Ihre Beschäftigten einsetzen wollen. So können Sie rechtzeitig die geeigneten Schutzmaßnahmen festlegen und anpassen. Beachten Sie auch, dass es je nach regionaler Infektionslage in den Bundesländern unterschiedliche Vorgaben geben kann, die eingehalten werden müssen.

In den vergangenen Corona-Wintern hat sich gezeigt, dass sich Unternehmen während einer Pandemie immer wieder dynamisch und zeitnah an die aktuelle Situation anpassen müssen. Daher empfehlen wir Ihnen eine vorausschauende Planung. Nutzen Sie Ihre Erfahrung aus den letzten Jahren und planen Sie bereits mit ein, dass nach aller Voraussicht zum Herbst/Winter wieder mit einem stärkeren Infektionsgeschehen gerechnet werden muss.

Zuverlässige Informationen halten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das  Robert Koch-Institut (RKI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereit.

Sicherstellung der Handhygiene

Die Hände sollten regelmäßig mit Seife gewaschen werden. Für eine gründliche Handhygiene werden fließendes Wasser und Seife benötigt. Die Seife sollte mindestens 20 Sekunden auf der Haut verrieben werden. Stellen Sie hierfür Ihren Beschäftigten ausreichend Seife zur Verfügung. Zum Händetrocknen empfehlen sich besonders Papierhandtücher oder Stoffhandtuchspender, die stets in ausreichender Menge vorhanden sein sollten.

Derartige Hygieneregeln können Sie Ihren Beschäftigten z. B. durch Plakate, aber auch als Unterweisung in Erinnerung rufen. Der beste Weg, um die Beschäftigten von Hygieneregeln zu überzeugen, ist übrigens, wenn die Führungsverantwortlichen mit gutem Beispiel vorangehen.

Weitere Informationen finden Sie auf www.infektionsschutz.de.

Einhaltung der Hust- und Niesetikette

Ob bei der Arbeit oder in der Freizeit: Einfache Hygienemaßnahmen können vor Infektionen schützen. Beim Husten und Niesen sollte sich stets von anderen Personen abgewendet werden. Ist kein Taschentuch zur Hand, sollte die Armbeuge vor Mund und Nase gehalten werden.

Generell sollte vermieden werden, mit den Händen Mund, Nase oder Augen zu berühren. Auch das Händeschütteln sollte weiterhin vermieden werden.

Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen

Die Übertragung des Coronavirus findet in erster Linie über Tröpfchen und Aerosole in der Atemluft statt. Sie gelangen beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen in die Umgebungsluft und können für längere Zeit in der Luft schweben. Besonders in Innenräumen kann es daher zu einem Anstieg der Viruslast in der Atemluft kommen. Ausreichendes Lüften hat in der Corona-Pandemie eine zentrale Bedeutung. Daher ist richtiges und regelmäßiges Lüften in allen Jahreszeiten eine entscheidende Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Infektionen.

Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum entscheidend vermindern.

Weitere Anforderungen an die Lüftung in Arbeitsstätten sind zu finden in der ASR A3.6 "Lüftung".

Für raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) ist das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 als gering einzustufen, sofern diese Anlagen sachgerecht eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden (Reinigung, Filterwechsel usw.) und

  1. dem Raum ein ausreichend hoher Außenluftanteil zugeführt wird oder
  2. die RLT-Anlagen anderenfalls über geeignete Filter oder andere Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Virenkonzentration aus der Umluft der RLT-Anlage verfügen.

Reiner Umluftbetrieb erzeugt auch bei guter Filterleistung keine ausreichende Raumluftqualität. Hier sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen erforderlich.

Der Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, die nicht über geeignete Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Konzentration von virenbelasteten Aerosolen im Raum verfügen, sollte vermieden werden. Ansonsten würden virenbelastete Aerosole dem Raum wieder zugeführt. Der bei RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb in der Regel vorhandene Außenluftanteil soll dementsprechend soweit wie technisch möglich erhöht werden.

Fachbereich AKTUELL (FBVW-503): Empfehlungen zu Lüftungskonzepten an Innenraumarbeitsplätze

Vorbereitung ist alles

Damit in Ihrem Unternehmen z. B. auch während einer Pandemie der Betrieb aufrechterhalten werden kann, ist eine rechtzeitige Planung empfehlenswert.

Pandemiepläne können für Unternehmen bei einem über mehrere Wochen andauernden Pandemieereignis existenznotwendig sein. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es sich auszahlt, vorausschauend zu planen und für besondere Situationen (z. B. hoher Personalausfall wegen Krankheit/Quarantäne) einen "Notfallplan" parat zu haben.

Pandemiepläne regeln, wie im Pandemiefall der Betrieb aufrechterhalten werden kann – und zwar unter Beachtung der Aspekte des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten. Pandemiepläne umfassen beispielsweise Regelungen bei Erkrankungen im Betrieb, Dienstreisen und Tagungen und Hinweise zu Hygienemaßnahmen. Des Weiteren können organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen durch die Ansteckung der Beschäftigten untereinander oder durch Außenstehende wie Kundinnen und Kunden oder Dienstleister festgelegt werden. Tipps zur Aufstellung betrieblicher Pandemiepläne finden Sie in der Broschüre 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung der DGUV.

Risikopersonen schützen

Das Alter oder bestimmte Vorerkrankungen können dazu beitragen, dass das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf steigt. Deshalb müssen diese Beschäftigten im Unternehmen besonders geschützt werden. Dies sollte auch bei der Gefährdungsbeurteilung beachtet werden. Falls notwendig sollten angepasste Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Betriebsarzt oder Ihrer Betriebsärztin beraten.

Weitere Informationen zum Thema "Risikogruppen" finden Sie hier auf der Internetseite des Robert Koch Instituts.  

Impfbereitschaft schaffen und unterstützen

Die Corona-Schutzimpfung ist der wirksamste Schutz vor einer Infektion und insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen. Durch den Impfstoff „lernt“ der Körper, eine spezielle Immunabwehr gegen das Virus aufzubauen. So kann das Virus beim nächsten Kontakt sofort durch körpereigene Abwehrkräfte bekämpft werden. Die Erkrankung wird verhindert. Das schützt die Beschäftigten und das Unternehmen.
Wir empfehlen, dass Unternehmerinnen und Unternehmer weiterhin daran mitwirken, eine Impfbereitschaft bei ihren Beschäftigten zu schaffen und sie zu unterstützen. Schaffen Sie die Voraussetzungen, dass die Impfung niederschwellig, spontan und unkompliziert auch während der Arbeitszeit erfolgen kann. Bei Unterweisungen können Sie beispielsweise Ihre Beschäftigten über die Risiken einer Covid-19-Infektion und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte können bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.

Weitere Informationen zum Thema Corona-Schutzimpfung finden Sie auf www.infektionsschutz.de.

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