DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen durch befähigte Personen/ Sachkundige
Die Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen aus zwei Teilen: Dem DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (bisher BGG/GUV-G 915) und dem DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch befähigte Personen/Sachkundige" (bisher BGG/GUV-G 916).
Der vorliegende Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" (bisher BGV D29) unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.
Oktober 2002, aktualisierte Fassung August 2012
Materialnummer: 670-200-036
Stand: 08/2012
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