DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen


Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs sind häufig mit Liegeplätzen ausgerüstet, die es dem Fahrpersonal ermöglichen, die Pausen und Ruhezeiten in den Fahrzeugen zu verbringen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung gibt es im Straßenverkehrsrecht keine Vorgaben zur Gestaltung von Liegeplätzen. Der Unternehmer muss bei der Beschaffung bzw. Bereitstellung von Fahrzeugen darauf achten, dass diese auch beim Aufenthalt von Personen während Pausen- und Ruhezeiten geeignet sind. Diese DGUV Regel konkretisiert Inhalte aus der DGUV Vorschrift "Fahrzeuge", beschreibt technische Spezifikationen und stellt die Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger zusammen, die für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräumen von Kraftomnibussen zutreffend sind.

Wichtige Änderungen der neuen Version:

  • Anpassung hinsichtlich Stand der Technik, rechtlicher Vorgaben und Vorschriftenbezüge
  • Änderungen und Konkretisierungen bezüglich Bau- und Ausrüstung
  • Anpassung der Regelungen zum Betrieb
  • Aktualisierung des Kapitels „Prüfung“
  • Einfügen eines Kapitels zu Übergangsregelungen bezüglich der Nutzung von Liegeplätzen während der Fahrt

Materialnummer: 670-200-105

Stand: 05/2023


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