Unbedenklichkeitsbescheinigung

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weisen Sie Ihre Mitgliedschaft bei der BG Verkehr nach und belegen die ordnungsgemäße Zahlung Ihrer Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
ZeigefingerIn unserem Online-Service BGdirekt können Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihr eigenes Unternehmen schnell und bequem anfordern.

Die einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung steht in der Regel direkt zum Download bereit. Benötigen Sie eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung, können Sie diese unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift Ihres Auftraggebers bzw. Ihrer Auftragsgeberin beantragen.

Eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält erweiterte Angaben zu Ihrem Unternehmen:

  • die veranlagten Unternehmensteile
  • die Höhe der Vorschuss-Arbeitsentgelte
  • die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  • eine zeitliche Befristung der Gültigkeit (in der Regel drei Monate)

Achten Sie bei der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung darauf, dass die Vorschuss-Arbeitsentgelte (voraussichtliche Bruttolöhne) für das laufende Jahr eine realistische Höhe haben. Sollte bereits absehbar sein, dass die Lohnsumme zu hoch oder zu gering für den aktuellen Arbeitnehmerbestand ist, empfehlen wir eine Vorschussanpassung. Nutzen Sie hierfür unser Onlineportal BGdirekt oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Das für Sie zuständige Sachbearbeitungsteam finden Sie zum Beispiel in Ihrem Beitragsbescheid.

Wenn Sie für mehrere Auftraggebende Aufträge ausführen, beachten Sie bitte die gesetzliche Verpflichtung, Ihre Lohnunterlagen transparent zu führen. Es muss nachvollziehbar sein, in welchem Umfang die Beschäftigten für die jeweiligen Auftraggebenden tätig geworden sind. Ordnen Sie die Entgelte bitte entsprechend zu.

Nachunternehmerhaftung für Kurier-, Express- und Paketdienste

In der KEP-Branche ist es gängige Praxis, dass größere Paketdienstleister Aufträge an Subunternehmen weitergeben. Das 2019 eingeführte Gesetz zum Schutz der Paketbotinnen- und -boten soll die Arbeitsbedingungen in der Branche verbessern und zu einem fairen Wettbewerb beitragen.

Mit dem "Paketboten-Schutz-Gesetz" ist deshalb auch die Nachunternehmerhaftung in Kraft getreten. Sie besagt, dass Auftraggebende für die Beitragsrückstände ihrer beauftragten Subunternehmen aufkommen müssen. So soll gleichzeitig die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt und die Auftraggebenden in die Pflicht genommen werden, sich regelmäßig über ihre Subunternehmen zu informieren.

Die Nachunternehmerhaftung betrifft:

  • grundsätzlich nur die direkten Auftraggebenden eines Subunternehmens,
  • die Beauftragung zur Beförderung von Paketen bis zu einem Gewicht von 32 kg mit Fahrzeugen bis zu einem Gewicht von 3,5 t,
  • die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 kg mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

Befreiung von der Nachunternehmerhaftung

Als Auftraggeber bzw. Auftraggeberin können Sie sich durch Vorlage einer Präqualifikation oder einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Subunternehmens von der Nachunternehmerhaftung befreien lassen. Wichtig ist hierbei, dass die Nachweise lückenlos den gesamten Auftragszeitraum abdecken.

InformationSie sind Auftraggeber oder Auftraggeberin? Wir haben für Sie eine Checkliste zur Haftungsbefreiung zusammengestellt.

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