Schutzmaßnahmen

Durch geeignete Maßnahmen müssen Beschäftigte vor Gefährdungen durch Biostoffe geschützt werden. Die Grundregel für Sicherheit und Gesundheitsschutz lautet, Gefährdungen durch technische Maßnahmen zu verringern. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Person wird geimpft

Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten. Dazu gehört, dass Essen, Trinken, Rauchen und Aufbewahren von Lebensmitteln während einer Tätigkeit, bei der Biostoffe freigesetzt werden können, untersagt sind. Vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen und Hautschutz- sowie Hautpflegemittel nach Hautschutzplan zu benutzen. Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.

In den Branchen, die bei der BG Verkehr versichert sind, werden fast ausschließlich Nicht-Schutzstufentätigkeiten durchgeführt.

Bei einigen Tätigkeiten, z. B. in der Abfallsortierung, müssen jedoch Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um Gefährdungen durch Biostoffe zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. Ziel ist es, die Einwirkung auf die Beschäftigten zu verhindern oder, sofern dies nicht möglich ist, zu minimieren. Belastende persönliche Schutzausrüstungen dürfen keine Dauermaßnahme sein.

Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektionsgefährdung

  • Wenn Tätigkeiten ohne oder mit einer vernachlässigbaren Infektionsgefährdung, wie z. B. Getreideumschlag oder Reinigung von Oberflächen, durchgeführt werden, sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 1 der Biostoffverordnung in der Regel ausreichend.
  • Wenn Tätigkeiten mit vorhandener Infektionsgefährdung, wie z. B. Kanalreinigung oder Wartung von Kläranlagen, ausgeführt werden, müssen die Schutzmaßnahmen geeignet sein, eine Einwirkung auf die Beschäftigten zu minimieren.
  • Bei Tätigkeiten, die mit solchen vergleichbar sind, die einer Schutzstufenzuordnung unterliegen, können aus den Schutzstufen geeignete Schutzmaßnahmen ausgewählt werden.

Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdung durch sensibilisierende und toxische Biostoffe

  • Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach § 9 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzuhalten.
  • Liegt eine erhöhte Gefährdung vor, sind die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen so auszuwählen und zu treffen, dass die Exposition der Beschäftigten minimiert wird. Weiterhin ist zu prüfen, ob auch technische oder bauliche Maßnahmen vorzunehmen sind, wenn diese Maßnahmen mit angemessenem Aufwand umsetzbar sind. Falls die Maßnahmen nicht ausreichen, kann das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung zusätzlich erforderlich sein.
  • Liegt eine hohe Gefährdung vor, sind bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen so auszuwählen und zu treffen, dass eine Einwirkung verhindert wird oder mindestens um eine Gefährdungsstufe verringert wird. Kann die Einwirkung nicht um eine Gefährdungsstufe verringert werden, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und zu tragen.
  • Liegt eine sehr hohe Gefährdung vor, sind bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen so auszuwählen und zu treffen, dass eine Einwirkung verhindert oder die Einwirkung mindestens um zwei Gefährdungsstufen verringert wird. Kann nur eine Verringerung um eine Gefährdungsstufe erreicht werden, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und zu tragen.

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