Rollen und Tätigkeiten

Wer mit Gefahrgut zu tun hat, muss sich darüber klarwerden, welche Rollen er nach Gefahrgutrecht zu übernehmen hat. Der Begriff Rolle bezeichnet Tätigkeiten wie Absender, Belader oder Empfänger. Damit werden jedoch Aufgaben und Pflichten an die beteiligten Unternehmen bzw. deren verantwortliche Personen vergeben, nicht an die ausführende Person selbst. Nur beim Fahrer stimmt die Rolle nach Gefahrgutrecht mit der Tätigkeit für den Betrieb überein.

Im Gefahrgutrecht werden den beteiligten Unternehmen Verantwortlichkeiten je nach Rolle auferlegt. Zu jeder Rolle gibt es nach GGVSEB festgelegte Pflichten, die bei Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit von der zuständigen Behörde geahndet werden können bis hin zu strafrechtlichen Verfahren. Das trifft immer die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. denjenigen, der diese Aufgabe per Pflichtendelegation oder per Leitungsfunktion übernommen hat.

aufgestelltes Warndreieck mit Aufschrift Verladezone

Grundsätzliche Pflichten der beteiligten Unternehmen:

  • Nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren sind Vorkehrungen so zu treffen, dass Schadensfälle entweder völlig verhindert werden oder das Ausmaß möglichst beschränkt wird.
    1. Personen, die Aufgaben in der Gefahrgutbeförderung haben, müssen eine Unterweisung erhalten. Diese muss dokumentiert und aufbewahrt werden. Ausgebildete Gefahrgutfahrer müssen in die örtlichen Gegebenheiten unterwiesen sein.
    2. Beschäftigte ohne Gefahrgut-Zusatzausbildung müssen für Aufgaben, für die teilweise Befreiungen vom ADR bestehen, in den vom Gefahrgut ausgehenden Gefahren unterwiesen werden. Dazu gehören beispielsweise freigestellte Beförderungen oder der Umgang mit begasten Güterbeförderungseinheiten.
  • Werden Güter mit besonderem Gefährdungspotenzial befördert, so sind die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und die beteiligten Personen entsprechend zu unterweisen sowie ein Verlust unverzüglich der Polizei zu melden.
  • Werden ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergeben, müssen sie wie im gefüllten Zustand außen sauber, dicht und verschlossen sein.

Viele Unternehmen im Gefahrgutbereich entwickeln sich ausgehend vom Transportwesen zu Logistikdienstleistern und übernehmen daher immer mehr Aufgaben in der Beförderungskette. Somit können von einem Unternehmen auch mehrere Rollen im Laufe der Gefahrgutbeförderung übernommen werden.

In der nachfolgenden Übersicht sind die Rollen nach Gefahrgutrecht dargestellt. Bei Anklicken wird die Begriffserklärung nach § 2 GGVSEB sichtbar und es werden die hauptsächlichen Pflichten genannt.

Der Hersteller eines Produktes oder ein Abfallerzeuger beauftragt ein anderes Unternehmen, Gefahrgut zu versenden.

Zu seinen Pflichten gehören (nach §§ 17 und 27 GGVSEB):

  • Klassifizierung des Gefahrgutes prüfen
  • Angaben an Absender übermitteln, die im Beförderungspapier erscheinen müssen
  • Angaben bei begrenzten und freigestellten Mengen mitteilen
  • wenn nötig, auf Beachtung von § 35ff GGVSEB (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr) hinweisen
  • Sicherungspläne einführen und anwenden

Unternehmen versendet Gefahrgut für sich selbst oder andere. Das Unternehmen ist identisch mit dem Absender nach Beförderungsvertrag.

Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 18, 27 und 35ff GGVSEB:

  • Klassifizierung des Gefahrguts prüfen
  • zulässige Umschließungen auswählen
  • Angaben zum Gefahrgut dem Beförderer vorab mitteilen
  • Beförderungspapier und Begleitpapiere mitgeben, Kopien drei Monate aufbewahren
  • auf begaste Einheiten hinweisen
  • Sicherungspläne einführen und anwenden
  • Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragen
  • besondere Pflichten bei Ausnahmezulassung und bei radioaktiven Stoffen

Unternehmen füllt Gefahrgut in Verpackungen, IBC oder bereitet Versandstücke auf Versand vor.

Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 22 und 27 GGVSEB:

  • zulässige und für den Anwender geeignete Verpackung auswählen
  • entsprechend den Vorschriften verpacken, umverpacken sowie Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
  • Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen und Verpackungen prüfen, z. B. Kanister oder IBC
  • Zusammenpacken entsprechend den Vorschriften
  • Versandstücke in Umverpackungen sichern
  • Sicherungspläne einführen und anwenden
  • Rauchverbot beachten

Hier sind verschiedene Funktionen möglich:

  1. a) Unternehmen verlädt verpacktes Gefahrgut oder Tanks oder Container auf ein Fahrzeug oder
  2. b) Unternehmen übergibt als unmittelbarer Besitzer das Gefahrgut dem Beförderer zur Beförderung oder
  3. c) Unternehmen ist Besitzer des Gefahrgutes und befördert selbst.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 21, 27, 29 und 35 GGVSEB:

  • Nur zum Transport zugelassene Gefahrgüter dürfen übergeben werden.
  • Dem Fahrer sind alle Hinweise zum Gefahrgut mitzuteilen (u. a. Beförderungspapier übergeben, evtl. Beachtung von Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr, Sondervorschriften, Notwendigkeit von offenem oder belüftetem Ladungsabteil).
  • Nur dichte, unbeschädigte Versandstücke ohne schädliche Anhaftungen mit Kennzeichnung und Bezettelung dürfen verladen werden. Das gilt auch für ungereinigte leere Verpackungen.
  • Geeignete Ladungssicherung muss vorgenommen werden. Versandstücke dürfen nur gestapelt werden, wie es für das jeweilige Packmittel zulässig ist. Flüssiges Gefahrgut ist soweit möglich unter trockenen Gütern zu verladen.
  • Wenn an dieser Ladestelle giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe neben Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gestapelt oder verladen werden, darf dies nicht in unmittelbarer Nähe erfolgen.
  • Bei loser Schüttung müssen die Gefahrgutumschließungsmittel gereinigt sein, bevor ein anderes Produkt geladen werden kann.
  • Container müssen den technischen Anforderungen genügen (siehe CSC)
  • Begaste CTU (Frachtcontainer) müssen mit dem entsprechenden Warnschild unter Angabe des Begasungsmittels / Biozids gekennzeichnet werden.
  • Enthalten Ladeabteile oder Container gefährliche Kühl- oder Konditionierungsmittel, sind bestimmte Warnkennzeichnen anzubringen.
  • muss eine Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragt werden.
  • Nach meldepflichtigen Ereignissen muss bei der zuständigen Behörde ein Unfallbericht eingereicht werden.

Unternehmen füllt Gefahrgut in Tanks oder Schüttgutcontainer etc. Oder das Unternehmen übergibt das Gefahrgut als unmittelbarer Besitzer dem Beförderer zur Beförderung oder befördert es selbst.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23, 27 und 35 GGVSEB:

Den Betriebshof nicht verlassen dürfen Tanks

  • mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts im Tankkörper unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können,
  • wenn sie undicht sind,
  • wenn der höchstzulässige Füllgrad überschritten ist.

Nicht befüllt werden darf ein Tank

  • wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befinden,
  • wenn die nächste Tankprüfung überfällig ist.

Gewährleisten kann der Befüller dies nur durch 100 % Kontrollen oder besondere qualifizierte Stichproben mit guter Dokumentation.

Wenn der Fahrzeugführer selbst befüllt, ist er in die Handhabung der Füllvorrichtung einzuweisen. Ein Nachweis dazu ist 5 Jahre aufzubewahren.

Weitere Pflichten sind:

  • Nur zum Transport zugelassene Gefahrgüter dürfen übergeben werden
  • Dem Fahrer sind alle Hinweise zum Gefahrgut mitteilen (u.a. Beförderungspapier übergeben, evtl. Beachtung von Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr, Sondervorschriften)
  • Kennzeichnungsvorschriften beachten (z. B. Nummer der orangefarbenen Tafel)
  • elektrostatische Aufladungen vermeiden
  • Rauchverbot einhalten
  • Sondervorschriften beachten
  • Sicherungspläne erstellen und anwenden
  • Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragen
  • nach meldepflichtigen Ereignissen Unfallbericht bei zuständiger Behörde einreichen

Dieses Unternehmen führt die Beförderung durch. Diese Zuordnung ist unabhängig davon, ob es einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 19, 27, 29 und 35 GGVSEB:

  • Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragen
  • Der Bescheid zur Fahrwegsbestimmung muss dem Fahrer vor Beförderungsbeginn übergeben werden. Ohne Erteilung der Fahrwegbestimmung darf die Beförderung nicht erfolgen.
  • Nur Fahrer mit zulässiger Qualifikation dürfen eingesetzt werden.
  • Dem Fahrer das Beförderungspapier und alle Begleitpapiere übergeben, eine Kopie davon ist 3 Monate aufzubewahren.
  • Dem Fahrer die richtigen Kennzeichen, Großzettel und alle sonstigen notwendigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen.
  • Alle Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) und Container, die mit orangefarbener Tafel gekennzeichnet sind, dürfen nur überwacht abgestellt werden (Ausnahme UN 1202)
  • Sicherungspläne sind bei bestimmtem Gefahrgut zu erstellen und anzuwenden.
  • Unfallbericht ist nach meldepflichtigen Ereignissen bei zuständiger Behörde einzureichen.

Hier wird der Beschäftigte des Beförderungsunternehmens angesprochen, der das Gefahrgutfahrzeug lenkt.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 4, 28, 29 und 35 GGVSEB:

  • Gefahrgut darf nicht austreten:
    Versandstücke müssen unversehrt und verschlossen sein.
    Verschlüsse von Tanks etc. müssen dicht und die Verschlusskappen bei der Beförderung verriegelt sein.
  • Ladung muss gesichert werden.
  • Zusammenladeverbote müssen beachtet werden.
  • Am Fahrzeug, Container oder Tank sind Kennzeichen und Großzettel je nach Erfordernis anzubringen bzw. zu verdecken.
  • Begleitpapiere, ADR-Bescheinigung, Feuerlöscher und Ausrüstungsgegenstände müssen mitgeführt werden.
  • Alkohol- und Rauchverbot ist zu beachten.
  • Be- und Entladung muss bei abgestelltem Motor erfolgen.
  • Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein. (Ventile und äußere Rohrleitungen müssen nach Befüllen und Entleeren der Tanks entleert werden.)
  • Bei Eigenbefüllung der Tanks ist der höchstzulässige Füllgrad (nach Angaben des Befüllers, max. 85 %) und die zulässige Befülltemperatur einzuhalten.
  • Fahrwegbestimmung, beschränkte Streckenabschnitte auf Autobahnen und anderen Straßen und Straßentunnelbeschränkungen sind zu beachten.
  • Wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist, muss die Fahrt zu unterbrochen werden.
  • Maßnahmen bei Unfällen sind gemäß den schriftlichen Weisungen zu treffen.

Unternehmen setzt Container ab, entlädt Versandstücke, entleert Tanks.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23a, 27 und 29 GGVSEB

  • Vergewissern, welche Gefahrgüter entladen werden
  • Einweisung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
  • Elektrostatische Aufladungen vermeiden
  • Prüfung der Unversehrtheit der Umschließung
  • Fahrzeug oder Container reinigen (lassen)
  • Kennzeichen entfernen
  • Rauchverbot beachten
  • Vorschriften zu Versandstücken beachten
  • Sicherungspläne erstellen und anwenden

Empfänger nach Beförderungsvertrag bzw. Unternehmen, das Gefahrgut bei Ankunft übernimmt.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 20, 27, 29 und 35 GGVSEB

  • Die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern
  • nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung des Behälters bzw. Containers zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind
  • Sondervorschriften für die Beförderung in Versandstücken zu beachten
  • Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) zu beantragen
  • Sicherungspläne zu erstellen und anzuwenden
  • nach meldepflichtigen Ereignissen einen Unfallbericht bei der zuständigen Behörde einzureichen

Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

Zu seinen Pflichten gehören unter anderem nach § 24 GGVSEB:

  • Umschließung mit orangefarbenen Kennzeichen ausrüsten
  • Tankakte führen und aufbewahren
  • Sicherstellen der Vorschriftenkonformität von Umschließungen, u. a. Einhalten von Prüffristen

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