Liegen und Ruhen im Fahrzeug

Ob Bau, Anschaffung oder Betrieb: Die Regel 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hilft mit konkreten Informationen rund um Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Omnibussen.

Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs sind häufig mit Liegeplätzen ausgerüstet. Dort können die Fahrerinnen und Fahrer ihre Pausen und Ruhezeiten verbringen. Deshalb spielen Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräumen von Kraftomnibussen eine wichtige Rolle. Die DGUV Regel 114-006 konkretisiert Inhalte aus der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“, und beschreibt technische Spezifikationen.

Bei der umfassenden Überarbeitung erhielt die Publikation nicht nur einen neuen Titel. Es gab zudem eine Reihe von Änderungen und Konkretisierungen, beispielsweise zu den Anforderungen an Heizung und Klimaanlage, an ergonomische und hygienische Gestaltung oder zur Sicherung von Personen und Ladung auf Liegeplätzen. Das Kapitel Prüfung wurde aktualisiert. Neu ist ein Kapitel zu Übergangsregelungen.

Download der Regel 114-006 in der Publikationsdatenbank der DGUV

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