DGUV Vorschrift 2 überarbeitet

Die BG Verkehr setzt zum 1. Januar 2026 die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Die Neuregelung ermöglicht künftig eine teilweise digitale Betreuung der Betriebe durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (BÄ) sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) unterstützen die Unternehmen bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz dieser Fachleute sind in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Diese Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert rechtliche Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Für die Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr ändern sich die Regelungen über die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grund hierfür sind Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit", welche die Vertreterversammlung der BG Verkehr beschlossen hat.

„Die neue DGUV Vorschrift 2 ermöglicht künftig eine teilweise digitale Betreuung der Betriebe, und sie erweitert den Kreis möglicher Professionen der Präventionsfachkräfte. So können Ressourcen besser genutzt werden, ohne dass die Qualität der Betreuung leidet. Parallel wurde eine DGUV Regel erarbeitet, welche die Unternehmen dabei unterstützt, die Vorschrift entsprechend ihrer betrieblichen Anforderungen umzusetzen“, erläutert Wolfgang Laske, Präventionsleiter der BG Verkehr.

Die wichtigsten Änderungen

Digitale Betreuung möglich

BÄ und Sifas dürfen die Unternehmen nun bis zu einem Drittel des gesamten Betreuungsumfangs telefonisch oder online beraten. Diese Möglichkeit ergänzt die Präsenzberatung und kann bis auf maximal 50% erweitert werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die in der Vorschrift genannt sind. Die digitale Beratung bietet den Betrieben die Möglichkeit, bei kurzfristigen Fragen schneller Rat zu bekommen als bisher. Die Sifas und BÄ sparen gegenüber der Präsenzberatung die Zeit für die Anreise. Wichtig: Die Verhältnisse im Betrieb müssen den Sifas und BÄ bekannt sein – durch eine Erstbegehung und regelmäßige Präsenz in den Betrieben. Die digitale Beratung muss von den zuständigen Fachleuten persönlich erfolgen.

Vereinfachte Regelbetreuung für kleine Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung kleiner Betriebe gilt nun für eine Betriebsgröße von bis zu 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte). Grundsätzlich muss alle drei Jahre einer von beiden Akteuren (Sifas oder BÄ) vor Ort sein – die andere Fachdisziplin ist bedarfsweise einzubeziehen. Die sogenannte anlassbezogene Betreuung, etwa bei Neuplanungen und Änderungen im Betrieb oder Unfalluntersuchungen, ist erforderlichenfalls in Anspruch zu nehmen.

Sifas aus mehr Fachgebieten möglich

Die Ausbildung zu Fachkräften für Arbeitssicherheit steht nun Absolventinnen und Absolventen aus mehr Fachgebieten als bisher offen. Genannt werden: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft.

Mehr Transparenz

BÄ sowie Sifas erbringen in ihrem jährlichen Bericht zukünftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung mehr Kontrolle über die Qualität der von Ihnen beauftragten Fachleute.

Betriebsspezifische Betreuung

Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten bilden die "Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung" weiterhin die zentralen Elemente für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Beratungen im Rahmen der betriebsspe­zifischen Betreuung beziehen sich auf betriebsindividuelle Gegebenheiten. Diese können einen besonderen Betreu­ungsaufwand erfordern, für den keine Einsatzzeiten vorgegeben sind. Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fach­kompetenz herangezogen werden, die kei­ne BÄ oder Sifa sind. Die DGUV Regel 100-002 gibt hierzu weitere Empfehlungen und nennt Beispiele:

  • Spezialistinnen und Spezialisten von der Feuerwehr, die bei der Organisation des betrieblichen Brandschutzes helfen
  • Arbeitspsychologinnen und -psychologen, die rund um das Thema psychische Belastung bei der Arbeit beraten oder
  • Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die beim Aufbau der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen.

DGUV Vorschrift 2

DGUV Regel 100-002

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