BG Verkehr veröffentlicht Empfehlungen für Busse im ÖPNV zum Schutz vor Covid-19

11.05.2020 - Das Hochfahren der deutschen Wirtschaft in der Coronakrise funktioniert nur auf Basis wirksamer Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft haben die Präventionsexperten und -expertinnen der BG Verkehr Empfehlungen und Regeln erarbeitet, die den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung konkretisieren.

„Wie schütze ich meine Beschäftigten vor Covid-19?“ Diese Frage ist für viele Unternehmen spätestens seit dem Wiederhochfahren der Wirtschaft in Deutschland von existentieller Bedeutung. Nur wenn die Mitarbeitenden gesund bleiben, lässt sich der Betrieb langfristig aufrecht erhalten. Um ihre Mitgliedsunternehmen zu unterstützen, hat die BG Verkehr auf ihrer Homepage für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft branchenbezogene Tipps und Empfehlungen für den Infektionsschutz veröffentlicht.

Die Maßnahmen konkretisieren den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht hat. „Die BG Verkehr hatte bereits vor der Verabschiedung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards Tipps und Empfehlungen für unsere Mitgliedsunternehmen erarbeitet. Diese haben wir jetzt mit dem Arbeitsschutzstandard abgeglichen und dort, wo es erforderlich ist, Regeln formuliert, die den Unternehmen beim Infektionsschutz helfen und gleichzeitig Handlungssicherheit geben sollen“, sagt Dr. Jörg Hedtmann, Präventionsleiter der BG Verkehr. Hedtmann ist Mitglied des Corona-Arbeitsschutzstabs, der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil berät.

Abtrennungen müssen gemäß StVZO zugelassen sein

Zahlreiche ÖPNV-Betriebe sind bereits der Empfehlung der BG Verkehr gefolgt und haben Abtrennungen in den Bussen installiert, um ihr Fahrpersonal zu schützen. Dabei werden feste Abtrennungen oder Folien hinter dem Fahrerarbeitsplatz installiert. Die Fahrgäste betreten den Bus nur durch die hintere Tür. Um die Abstandsvorgaben von 1,50 Meter einzuhalten, werden die Sitzplätze hinter dem Busfahrer gesperrt. Eine Alternative dazu ist der Einbau von Abtrennungen hinter und neben dem Fahrersitz. Diese Variante ermöglicht, dass der Fahrer/die Fahrerin weiterhin Fahrkarten verkaufen kann. „Die Unternehmen müssen unbedingt darauf achten, dass die Einbauten gemäß StVZO zugelassen sind – zum Beispiel mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einem Gutachten einer dazu befugten Organisation. Zudem darf das Sichtfeld für das Fahrpersonal durch Scheiben, Folien und Planen – auch zur Seite und nach hinten – nicht eingeschränkt werden“, warnt Hedtmann.

Mund-Nase-Bedeckung nicht in jedem Fall nötig

In einigen Bundesländern ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen durch Busfahrer und Busfahrerinnen vorgeschrieben. Wo es keine entsprechende Verpflichtung gibt, empfiehlt die BG Verkehr folgende Regelung: Ist der Mindestabstand durch andere Maßnahmen (Absperrung des Fahrerbereichs und der ersten Reihen) eingehalten, ist das Tragen einer Gesichtsbedeckung optional. Sind keine anderen Maßnahmen getroffen, müssen Fahrer/Fahrerin und Fahrgäste eine Gesichtsbedeckung tragen. Die Sicht darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

Von einem Schutzvisier aus Plastik, der vor das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin geschnallt wird, rät die BG Verkehr ausdrücklich ab. „Der Einsatz von Schutzvisieren birgt insbesondere  bei einem Unfall hohe Risiken. Es ist nicht auszuschließen, dass Schutzvisiere möglicherweise scharfkantig brechen, sich Richtung Brust verschieben oder sich seitlich verdrehen. Außerdem besteht die Gefahr von Gesichtsverletzungen, wenn der Airbag auslöst“, sagt Hedtmann. Kritisch sieht man bei der BG Verjehr, dass ein Visier die optische Überwachung von Verkehr und Fahraufgabe behindern könnte – beispielsweise durch Lichtreflexe.

Keine Sorgen müssen sich Busfahrer und -fahrerinnen darüber machen, mit dem Tragen der Maske während der Fahrt gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen Das Bundesverkehrsministerium hat gegenüber der BG Verkehr klargestellt, dass während der Coronakrise das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Steuer eines Busses mit § 23 Absatz 4 StVO (Verschleierungsverbot) vereinbar ist. Das gilt allerdings nur, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug sitzt und keine zusätzlichen Utensilien wie beispielsweise Basecaps zur Vermummung genutzt werden.

Über die BG Verkehr
Die BG Verkehr ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation. Bei ihr sind rund 1,7 Millionen Menschen versichert. Sie berät in den fast 200.000 Mitgliedsunternehmen zur Prävention und sorgt nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten für die Behandlung, Rehabilitation und Entschädigung ihrer Versicherten.

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