BG Verkehr veröffentlicht Empfehlungen für Transportbranche zum Schutz vor Covid-19

06.05.2020 - Das Hochfahren der deutschen Wirtschaft in der Coronakrise funktioniert nur auf Basis wirksamer Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft haben die Präventionsexperten und -expertinnen der BG Verkehr Empfehlungen und Regeln erarbeitet, die den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung konkretisieren.

„Wie schütze ich meine Beschäftigten vor Covid-19?“ Diese Frage ist für viele Unternehmen spätestens seit dem Wiederhochfahren der Wirtschaft in Deutschland von existentieller Bedeutung. Nur wenn die Mitarbeitenden gesund bleiben, lässt sich der Betrieb langfristig aufrecht erhalten. Um ihre Mitgliedsunternehmen zu unterstützen, hat die BG Verkehr auf ihrer Homepage für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft branchenbezogene Tipps und Empfehlungen für den Infektionsschutz veröffentlicht.

Die Maßnahmen konkretisieren den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht hat. „Die BG Verkehr hatte bereits vor der Verabschiedung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards Tipps und Empfehlungen für unsere Mitgliedsunternehmen erarbeitet. Diese haben wir jetzt mit dem Arbeitsschutzstandard abgeglichen und dort, wo es erforderlich ist, Regeln formuliert, die den Unternehmen beim Infektionsschutz helfen und gleichzeitig Handlungssicherheit geben sollen“, sagt Dr. Jörg Hedtmann, Präventionsleiter der BG Verkehr. Hedtmann ist Mitglied des Corona-Arbeitsschutzstabs, der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil berät.

Stärker auf Hygiene im Fahrzeug achten

Im Güterkraftverkehr sowie in der Post- und Paketlogistik ist es essentiell, die Arbeitsabläufe sowohl im eigenen Betrieb als auch an den Lade- und Lieferstellen so zu gestalten, dass der empfohlene Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann. „Fahrpersonal und Ladepersonal sollten am besten keinen direkten Kontakt miteinander haben. Der Austausch von Dokumenten und die Quittierung können fast immer kontaktlos organisiert werden. Dazu müssen sich die Transportunternehmen mit ihren Kunden abstimmen“, sagt Hedtmann. Ein weiterer wesentlicher Baustein ist die Hygiene im Fahrzeug. Für Fahrer und Fahrerinnen unterwegs kann eine ausreichende Handhygiene nicht immer gewährleistet werden. In diesen Fällen rät die BG Verkehr, dem Fahrpersonal ein Handdesinfektionsmittel mitzugeben oder einen ausreichend großen Wasserkanister und Handseife sowie Papierhandtücher und Müllbeutel.

Vor allem wenn die Fahrzeuge von mehreren Fahrern und Fahrerinnen genutzt werden, muss das Fahrzeuginnere bei jedem Wechsel sorgfältig gereinigt werden. „Reinigen Sie Oberflächen gründlich mit fettlösenden Haushaltsreinigern. Wenn verfügbar, sind zur Anwendung mit Reiniger oder Seifenlauge getränkte Einmaltücher ideal, die dann entsorgt werden“, lautet der Rat der BG Verkehr. Chemische Desinfektionsmittel sind nur dann eine Alternative, wenn die Reinigungskräfte über ihre richtige Anwendung unterwiesen wurden. „Einfach aufsprühen und gleich nachwischen, bringt keinen ausreichenden Effekt“, warnt Hedtmann.

Mund-Nase-Bedeckung nur für Zwei-Personen-Besatzungen notwendig

Die vieldiskutierten Mund-Nase-Bedeckungen sind bei typischen Fernverkehrsaufgaben mit einem Fahrer oder einer Fahrerin während der Fahrt entbehrlich. Anders sieht es bei Zwei-Personen-Besatzungen in Lkw und Transportern aus. Wenn der Abstand von 1,50 Meter zwischen Fahrer/Fahrerin und Beifahrer/Beifahrerin nicht eingehalten werden kann, muss die Besatzung Gesichtsbedeckungen anlegen. Dabei müssen vor dem Anlegen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden, damit die Innenseite nicht kontaminiert wird. Nach Verwendung muss eine textile Bedeckung bei mindestens 60 Grad gewaschen werden. Die Unternehmensverantwortlichen sollen den richtigen Umgang mit Masken/Bedeckungen unbedingt unterweisen.

Keine Sorgen müssen sich Zwei-Personen-Besatzungen darüber machen, mit dem Tragen der Maske während der Fahrt gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Das Bundesverkehrsministerium hat gegenüber der BG Verkehr klargestellt, dass während der Coronakrise das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Steuer eines Fahrzeugs mit § 23 Absatz 4 StVO (Verschleierungsverbot) vereinbar ist. Das gilt allerdings nur, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug sitzt und keine zusätzlichen Utensilien wie beispielsweise Basecaps zur Vermummung genutzt werden.

Über die BG Verkehr
Die BG Verkehr ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation. Bei ihr sind rund 1,7 Millionen Menschen versichert. Sie berät in den fast 200.000 Mitgliedsunternehmen zur Prävention und sorgt nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten für die Behandlung, Rehabilitation und Entschädigung ihrer Versicherten.

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