Vorschriften und Regelwerke

Welche Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen aus dem Arbeitsschutzrecht gibt es, wie sind diese Anzuwenden und welche Vorschriften gelten auch an Bord von Seeschiffen? Das sind Fragestellungen, die uns häufig aus dem Kreis der Unternehmerinnen und Unternehmer zugehen. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Das Arbeitsschutzrecht ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke beschrieben. Sie gelten für alle Arbeitsbereiche, es sei denn, dass in den Gesetzen und Verordnungen explizite Ausnahmeregelungen getroffen worden sind.

Für die Fischereibetriebe in der Seeschifffahrt gibt es einige Besonderheiten, was die Anwendung des staatlichen Vorschriften- und Regelwerks angeht.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt auf Fischereifahrzeugen subsidiär, d.h. wenn sich in seefahrtspezifischen Spezialvorschriften Regelungen finden, die gleichwertig zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes sind oder über diese sogar hinausgehen, tritt das Arbeitsschutzgesetz in den Hintergrund. Solche Regelungen finden sich beispielsweise in der internationalen und europäischen Schiffssicherheitsgesetzgebung und im Seearbeitsgesetz.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt mit Ausnahme des § 5 „Nichtraucherschutz“ und des Anhangs Nummer 1.3 „Sicherheitskennzeichnung“ nicht an Bord von Fischereifahrzeugen. Der Grund dafür ist, dass es für die Arbeitsstätte Fischereifahrzeug eine Vielzahl von verbindlichen europäischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften, z. B. für Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen, gibt, die diese regeln.

Für andere Bereiche sollten die Arbeitsstättenverordnung und das zugehörige Regelwerk, die technischen Regeln für Arbeitsstätten, als Stand der Technik berücksichtigt werden.

Die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) findet auch an Bord von Fischereifahrzeugen Anwendung, soweit diese nicht durch die Untersuchungen zur Seediensttauglichkeit abgedeckt sind. In der Fischerei kommt hier insbesondere die Tätigkeit in Lärmbereichen wie z. B. dem Maschinenraum für eine Pflichtvorsorge in Betracht.

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