Gefahrgutrecht Seeschifffahrt

Seeschiffe transportieren die verschiedensten Arten von Ladungen. Neben Tankschiffen haben Massengutfrachter den größten Anteil am Transportvolumen des globalen Handels. In beiden Schiffsgruppen wird viel Gefahrgut transportiert. Verpacktes Gefahrgut ist in 10–25 % aller Container über See enthalten. Auch der Transport von Gefahrgut in Lastkraftwagen auf RoRo-Schiffen stellt eine besondere Herausforderung an die Sicherheit auf Seeschiffen dar.

Seerecht hat eine lang zurückreichende Geschichte. Diese hat gezeigt, dass zum sicheren Transport über die Meere viele Sicherheits- und Schutzthemen bedacht werden müssen, wie der Schutz der Seeleute, Umweltschutz, Gewässerschutz oder Schutz vor Piraterie.

Tankschiff auf See

Aus diesen Schutzbedürfnissen heraus sind mehrere Regelwerke entstanden, die für das Gefahrgutrecht bedeutsam sind. Grundsätzlich wird hier zwischen verpackten und unverpackten Gütern unterschieden.

Verpacktes Gefahrgut

  • International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
    Er behandelt den Transport verpackter gefährlicher Güter. Die Vorschiften betreffen Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und den Umgang während der Beförderung, zum Beispiel in Form von Stauvorschriften.
  • Ausrüstung des Schiffes – Bescheinigung
    Die Eignung des Schiffes wird in Form einer Bescheinigung für die Beförderung von gefährlichen Gütern nachgewiesen. Nach einer Schiffsbesichtigung durch eine anerkannte Organisation (Klassifikationsgesellschaft) wird die Bescheinigung von der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr ausgestellt.
  • EmS-Leitfaden (Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern)
    Der EmS-Leitfaden des BMVI beschreibt Notfallmaßnahmen für Unfälle wie Feuer oder Brand mit gefährlichen Gütern. Er gilt für Seeschiffe, die verpackte gefährliche Güter befördern. Der Leitfaden muss an Bord des Seeschiffs mitgeführt werden.
  • CTU-Code (dt.: Verfahrensregeln für das Packen von Güterbeförderungseinheiten)
    Er stellt einen Leitfaden zur sicheren Beladung von Güterbeförderungseinheiten, z. B. Container, bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande dar. Die Container selbst müssen dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) genügen.
  • MoU
    Das Memorandum of Understanding ist ein multilaterales Abkommen der Ostsee-Anrainerstaaten und regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf RoRo-Schiffen auf der Ostsee. Mit ihm werden insbesondere Erleichterungen für den kombinierten Verkehr geschaffen.

Schüttgüter nach IMSBC-Code

Der Code behandelt den Transport von Schüttgütern in Bulkcarriern (Massengutfrachtern), die inzwischen gut ein Drittel der Welthandelsflotte bilden. Im Anhang I enthält der Code eine Liste mit Angaben zum sicheren Transport von bereits klassifiziertem Schüttgut.

Wenn ein im IMSBC nicht aufgeführtes Material als Schüttgut befördert werden soll, muss ein tripartite agreement geschlossen werden. Dazu muss der Hersteller oder Versender des Schüttgutes eine Vereinbarung mit den beteiligten Flaggenstaaten und den Häfen abschließen.

Dabei wird das betroffene Material in Abhängigkeit von seiner Eigenschaft und dem Ladungscharakter in eine von drei Gruppen der Schüttgüter eingestuft:

  • Gruppe A: breiartig bei Aufnahme bestimmter Feuchtigkeitsmenge
  • Gruppe B: chemische Eigenschaften, die auf See gefährlich werden können
  • Gruppe C: Güter, die weder chemische Eigenschaften aufweisen, die auf See gefährlich werden können, noch breiartig werden können

Transport von flüssigem Massengut auf See

  • Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL)
    Hier sind viele Vorschriften gegen den Eintrag von Schadstoffen aus Schiffen in die See zu finden. Neben Verfahrensregeln werden Bau- und Ausrüstungsregeln aufgestellt. Das betrifft auch den Transport von Mineralöl in Öltankern (siehe Anlage I).
  • IBC-Code
    Er behandelt den Transport von gefährlichen Chemikalien und gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten als Massengut. Er enthält Regelungen zur Konstruktion und zur Schiffsausrüstung, insbesondere von Chemikalientankern.

Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

Diese und weitere internationale Regelungen werden über § 3 GGVSee in deutsches Recht eingeführt. In § 4 GGVSee werden allgemeine Sicherheitspflichten zur Überwachung (Unfallmeldepflichten) und zur Unterweisung von Bord- und Landpersonal festgelegt. Ein Beförderungsdokument ist ebenfalls mitzuführen. Wie in der GGVSEB werden hier auch die Aufgaben der Ämter und Behörden sowie die Pflichten je nach Rolle im Beförderungsprozess vorgeschrieben.

Gefahrgutbeauftragte

Eine Gefahrgutbeauftragte oder ein Gefahrgutbeauftragter muss von Reedereien bestellt werden, wenn Gefahrgut befördert wird.

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