Persönliche Schutzausrüstungen

Viele Arbeitsbereiche in der Abfallwirtschaft erfordern nicht nur Arbeits- oder Berufskleidung, sondern Schutzausrüstungen, die vor den jeweiligen Gefährdungen an den Arbeitsplätzen schützen. Denn nicht jede Gefährdung lässt sich durch die zu bevorzugenden technischen und organisatorischen Lösungen ganz beseitigen.

Gefährdungen, die persönliche Schutzausrüstung erfordern, sind zum Beispiel

  • Bewegungen, Quetschgefahren: Schuhe und Handschuhe
  • Bewegte Teile, Splitter: Körperschutz, Brille
  • Straßenverkehr, erfasst werden: Warnschutzkleidung
  • Staub und Schimmelpilzsporen: Atemschutz
  • Lärm: Gehörschutz
  • UV-Strahlung (Sonne): geeignete Kleidung, Sonnenschutz

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Schuhe und Handschuhe

Schuhe müssen mindestens der Schutzkategorie S2 entsprechen. Bei der Gefahr des Durchtretens der Sohle durch spitze Gegenstände – zum Beispiel auf Wertstoffhöfen und in Anlieferbereichen – ist auch S3 erforderlich. Schuhe, die über einen zusätzlichen Schutz gegen Umknicken verfügen sind zu bevorzugen, da die Verletzung des oberen Sprunggelenks durch Umknicken zu den häufigen Unfällen zählt.

Handschuhe müssen der jeweiligen Tätigkeit angepasst sein. Für die Abfallsammlung sind Modelle der Kategorie II mit Feuchteregulierung geeignet.

Sonnenschutz

Gegen die schädlichen Einwirkungen der Sonnenstrahlung hilft vor allem eine körperbedeckende Kleidung, möglichst mit zertifizierten Sonnenschutz. Eine Kopfbedeckung verfügt idealerweise über Schirm und Nackenschutz. Beschäftigte sollten außerdem zusätzlich Sonnenschutzmittel als persönliche Maßnahme nutzen.

Augenschutz

Zum Beispiel beim Bedienen von Pressen und in der Nähe von Schüttvorgängen ist Augenschutz erforderlich. Schutzbrillen sollten auch über einen seitlichen Schutz verfügen.

Warnschutzkleidung

Warnkleidung muss getragen werden, wenn im öffentlichen Straßenverkehr gearbeitet wird. Klasse 3 geeignet, wenn Entsorgungsbereiche mit verstärktem Verkehr auftreten – damit ist im Grunde immer zu rechnen, daher sollte Klasse 2 mit geringerer Schutzwirkung nicht zum Einsatz kommen. Auch auf Betriebsgeländen mit innerbetrieblichem Verkehr ist Warnkleidung vorgeschrieben – und immer empfehlenswert.

Atemschutz

Vor allem in Anlieferbereichen sind Staub und Schimmelpilze vorhanden, die eingeatmet werden können. Wenn der Aufenthalt dort unvermeidlich ist (bei Anliefervorgängen, Reinigungs- oder Reparaturmaßnahmen o. ä.), ist in der Regel Atemschutz unerlässlich. Die Mindestausstattung sind FFP2-Masken, idealerweise mit Ausatemventil. Sie können aus hygienischen Gründen nicht über eine Schicht hinaus verwendet werden. Halbmasken mit Wechselfilter können vorteilhaft sein, weil sie über einen besseren Dichtsitz verfügen und gut gereinigt werden können.

Es können je nach Arbeitsbereich auch andere Gefahrstoffe vorhanden sein, zum Beispiel Ammoniak bei der Vergärung von Abfällen (Biogasgewinnung) oder Lösemittel (Sonderabfall-Anlagen). Hier ist spezieller Atemschutz mit auf den Stoff zugeschnittener Schutzwirkung erforderlich. Kombinationsfilter der Klasse "ABEK-P" sind für die meisten Stoffe geeignet. Vertiefende Informationen finden sich auf den Seiten von Herstellern und auch in der DGUV Regel 112-190 – Benutzung von Atemschutzgeräten.

Gehörschutz

Wenn untere oder obere Auslösewerte erreicht werden, müssen Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Beachten Sie bei der Auswahl von Gehörschutz, dass

  • Ihre Beschäftigten beim Tragen noch Warnsignale und andere wichtige Geräusche wahrnehmen können,
  • die Kommunikation mit anderen Personen und das Richtungshören so wenig wie möglich beeinflusst wird und
  • die Produkte einen hohen Tragekomfort haben sowie hygienische Belange berücksichtigt werden (Auswahl nach DGUV Regel 112-194 – Benutzung von Gehörschutz.

Das Zusammenwirken mit anderen Personen bzw. Verkehrsteilnehmenden kann für Ihre Beschäftigten mit Gehörschutz zu einer tödlichen Gefahr werden. Berücksichtigen Sie deshalb bei der Planung der Abfallsammeltouren bzw. bei der Auswahl des Gehörschutzes, wie z. B. das Überqueren von Fahrbahnen, Radwegen und Bürgersteigen mit Gehörschutz gefahrlos möglich ist. Ihre Beschäftigten müssen Warnsignale jederzeit wahrnehmen können.

HinweisMehr zum Thema

Weitere Informationen zum Thema Lärm und Gehörschutz in der Entsorgung finden Sie im Bereich "Gesundheit".

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