Auftraggeber des Absenders

Der Hersteller eines Produktes oder ein Abfallerzeuger beauftragt ein anderes Unternehmen, Gefahrgut zu versenden.

Zu seinen Pflichten gehören (nach §§ 17 und 27 GGVSEB):

  • Klassifizierung des Gefahrgutes prüfen
  • Angaben an Absender übermitteln, die im Beförderungspapier erscheinen müssen
  • Angaben bei begrenzten und freigestellten Mengen mitteilen
  • wenn nötig, auf Beachtung von § 35ff GGVSEB (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr) hinweisen
  • Sicherungspläne einführen und anwenden

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