Auftraggeber des Absenders
Der Hersteller eines Produktes oder ein Abfallerzeuger beauftragt ein anderes Unternehmen, Gefahrgut zu versenden.
Zu seinen Pflichten gehören (nach §§ 17 und 27 GGVSEB):
- Klassifizierung des Gefahrgutes prüfen
- Angaben an Absender übermitteln, die im Beförderungspapier erscheinen müssen
- Angaben bei begrenzten und freigestellten Mengen mitteilen
- wenn nötig, auf Beachtung von § 35ff GGVSEB (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr) hinweisen
- Sicherungspläne einführen und anwenden
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