Entlader
Unternehmen setzt Container ab, entlädt Versandstücke, entleert Tanks.
Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23a, 27 und 29 GGVSEB
- Vergewissern, welche Gefahrgüter entladen werden
- Einweisung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
- Elektrostatische Aufladungen vermeiden
- Prüfung der Unversehrtheit der Umschließung
- Fahrzeug oder Container reinigen (lassen)
- Kennzeichen entfernen
- Rauchverbot beachten
- Vorschriften zu Versandstücken beachten
- Sicherungspläne erstellen und anwenden
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