KMR-Stoffe

Eine ganz besondere Art der Gefährdung geht von den Stoffen aus, die schwere Gesundheitsschäden bis hin zu Krebserkrankungen verursachen können. Beim Umgang mit diesen Stoffen und Gemischen gilt es, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Was versteht man unter KMR-Stoffen?

Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert aufgrund der sehr unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit die Einhaltung allgemeiner Vorsichtsmaßnahmen. Ganz besondere Vorsicht ist bei KMR-Stoffen (auch CMR) geboten.

Personen in Schutzanzügen verstauen Platte in speziellem Sack

Hierzu gehören krebserzeugende bzw. karzinogene, keimzellmutagene (erbgutverändernde) und reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe (kurz KMR-Stoffe).

Krebserzeugende Substanzen werden nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) ausschließlich auf der Basis der wissenschaftlichen Evidenz epidemiologischer oder tierexperimenteller Befunde eingestuft:

  • Kategorie 1A: nachgewiesenermaßen krebserzeugend beim Menschen
  • Kategorie 1B: erwiesenes Tierkanzerogen mit möglicher Übertragbarkeit auf den Menschen
  • Kategorie 2: nicht ganz überzeugende Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung am Versuchstier

Die KMR-Gesamtliste ist ein komplettes Verzeichnis aller in Deutschland eingestuften krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe. Die Liste wird vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) herausgegeben.

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit KMR-Stoffen

Beim Umgang mit Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, gilt es besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

  • In der Gefahrstoffverordnung sind dafür die folgenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen aufgelistet:
  • Es ist sicherzustellen, dass diese unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
  • Bei KMR-Stoffen, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt gegeben worden ist, ist ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen.
  • Die Exposition der Beschäftigten sind durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können.
  • Bei beträchtlichen Expositionen und bei Ausschöpfung aller technischen Schutzmaßnahmen, die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.
  • In diesen Arbeitsbereichen, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden.
  • Ein muss ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben.

Risikobezogenes Maßnahmenkonzept zur Minimierung der Gefährdung

Die Beurteilung der von diesen Stoffen ausgehenden Gefährdungen fällt häufig schwer. Für die überwiegende Zahl krebserzeugender Gefahrstoffe können aufgrund einer fehlenden Wirkschwelle, unterhalb derer die Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz als unbedenklich angesehen werden kann, keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt werden. Um die Beurteilung der Gefährdungen durch krebserzeugende Gefahrstoffe vor diesem Hintergrund zu erleichtern, wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ein Gesamtkonzept zur Festlegung risikobasierter Werte für krebserzeugende Stoffe erarbeitet.

Das risikobasierte Konzept der TRGS 910 beschreibt den Weg, wie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen festzulegen sind. Hierfür leitet der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) für eine Reihe von krebserzeugenden Gefahrstoffen die stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen mittels einer Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ab. Diese werden in der TRGS 910, Anlage 1, Tabelle 1 veröffentlicht. Integraler Bestandteil der TRGS 910 ist das risikobezogene Maßnahmenkonzept zur Minimierung der gesundheitlichen Gefährdung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Das Konzept ordnet verschiedene Maßnahmen den stoffspezifischen Risiken in Abhängigkeit von den am Arbeitsplatz auftretenden Expositionen zu.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der DGUV auf der Seite "Expositionsbeurteilung bei krebserzeugenden Stoffen".

Einen allgemeinverständlichen Überblick zum Risikokonzept liefert die Broschüre "Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe"der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

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